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Konkursverwalter kann den Anspruch nach den Vorschriften der Konkursordnung §§. 37
bis 39, 41 in Gemäßheit der §§. 268, 529 der Civilprozeßordnung erweitern. Lehnt
der Verwalter die Aufnahme. des Rechtsstreits ab, so kann derselbe rücksichtlich der
Prozeßkosten von jeder Partei aufgenommen werden. Durch die Ablehnung der Auf-
nahme wird die Befugniß des Verwalters, nach den Vorschriften der Konkursordnung
das Anfechtungsrecht auszuüben, nicht ausgeschlossen.
Soweit der Gläubiger aus dem Zurückzugewährenden eine Sicherung oder Be-
friedigung erlangt hatte, finden auf die Anfechtung derselben die Vorschriften des
§. 30 Nr. 1 der Konkursordnung entsprechende Anwendung.
Nach der Beendigung des Konkursverfahrens können Anfechtungsrechte, deren
Ausübung dem Konkursverwalter zustand, von den einzelnen Gläubigern nach Maß-
gabe dieses Gesetzes verfolgt werden, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Ein-
reden gegen den Verwalter erlangt sind. War die Anfechtung nicht schon zur Zeit
der Eröffnung des Konkursverfahrens erfolgt, so wird die im §. 3 Nr. 2 bis 4 be-
stimmte Frist von diesem Zeitpunkte berechnet, sofern die Anfechtung bis zum Ablauf
eines Jahres seit der Beendigung des Konkursverfahrens erfolgt.
Rechtshandlungen, welche der Gemeinschuldner rücksichtlich seines nicht zur
Konkursmasse gehörigen Vermögens vorgenommen hat, können von den Konkurs-
gläubigern auch während des Konkursverfahrens nach Maßgabe dieses Gesetzes an-
gefochten werden.