Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

Wasser. 
Aufwärter. 
Schiffsarzt. 
—  64 – 
Mengen mitnehmen. Dabei ist auf jedem Proviantkollo oder Gefäße der Inhalt 
und das Nettogewicht beziehungsweise die Menge deutlich zu marken. 
Die Auswanderungsbehörde kann gestatten, daß bestimmte Mengen von 
Proviant und Wasser auch unterwegs an Bord genommen werden. Der Unter- 
nehmer hat zu diesem Zwecke der Auswanderungsbehörde in zwei Stücken ein 
Verzeichniß der Gegenstände vorzulegen, aus dem ersichtlich ist, wo diese an Bord 
genommen werden sollen. Die Verzeichnisse werden, wenn sie mit dem Ge- 
nehmigungsvermerke der Auswanderungsbehörde versehen sind, dem Unternehmer 
zurückgegeben. 
Die Auswanderungsbehörde kann im einzelnen Falle gestatten, daß auf einem 
Segelschiffe eine geringere als die im Anhang A vorgeschriebene Menge Wasser 
mitgenommen wird, vorausgesetzt, daß auf dem Schiffe ein gutes Abdampfgeräth 
(Destillirapparat) für frisches Wasser vorhanden ist, das in vierundzwanzig Stunden 
für jeden Kopf der Mannschaft und der Reisenden so viel trinkbares Wasser 
liefern kann, als erforderlich ist, um die für einen Tag der Reise mitgenommene 
Menge auf die nach Anhang A für einen Tag mitzunehmende Menge zu ergänzen. 
Als wahrscheinliche längste Dauer der Reise gelten die im Anhange B ver- 
zeichneten Zeiträume. Verzögert sich nach der Aufnahme der Auswanderer der 
Abgang des Schiffes länger als eine Woche, so muß der Proviant dieser Ver- 
zögerung entsprechend ergänzt werden. 
§. 28. 
Zur Aufbewahrung des Wassers müssen eiserne Behälter vorhanden sein, 
welche im Innern einen Ueberzug von Cement oder einem anderen tauglichen 
Stoffe haben. Ein Anstrich von Mennige ist verboten. 
Dampfschiffe müssen mit einem guten Abdampfgeräthe (Destillirapparate) 
für Frischwasser versehen sein, welches in vierundzwanzig Stunden für jeden Kopf 
der Mannschaft und der Reisenden fünf Liter trinkbares Wasser liefern kann. 
IV. Bedienung und Krankenbehandlung. 
§. 29. 
Auf jedem Schiffe muß sich für je einhundert Auswanderer mindestens ein 
Aufwärter oder eine Aufwärterin befinden. Eine Aufwärterin muß jedoch schon 
dann vorhanden sein, wenn sich unter den Auswanderern fünfundzwanzig weib- 
liche befinden. Den Aufwärtern (Aufwärterinnen) liegt es ob, für die gehörige 
Reinhaltung, Lüftung und Desinfektion der den Auswanderern überwiesenen Räume 
zu sorgen und die Auswanderer in dieser Beziehung zu beaufsichtigen. 
Die Aufwärter sind in der Regel zu anderweiten Schiffsarbeiten nicht zu 
verwenden. 
§. 30. 
Jedes Schiff muß einen approbirten, vertragsmäßig zur unentgeltlichen Be- 
handlung der Auswanderer verpflichteten Arzt an Bord haben. Derselbe hat
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.