Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§.  102.

Hat  das  Beschwerdegericht  den  Beschluß,  durch  welchen  der  Zuschlag  ertheilt
war,  nach  der  Vertheilung  des  Versteigerungserlöses  aufgehoben,  so  steht  die  weitere
Beschwerde  auch  denjenigen  zu,  welchen  der  Erlös  zugetheilt  ist.

§.  103.

Der  Beschluß  des  Beschwerdegerichts  ist,  wenn  der  angefochtene  Beschluß  aufgehoben
  oder  abgeändert  wird,  allen  Betheiligten  und  demjenigen  Bieter,  welchem
der  Zuschlag  verweigert  oder  ertheilt  wird,  sowie  im  Falle  des  §.  61  dem  für
zahlungspflichtig  erklärten  Dritten  und  in  den  Fällen  des  §.  81  Abs.  2,  3  dem
Meistbietenden  zuzustellen.  Wird  die  Beschwerde  zurückgewiesen,  so  erfolgt  die
Zustellung  des  Beschlusses  nur  an  den  Beschwerdeführer  und  den  zugezogenen  Gegner.

§.  104.

Der  Beschluß,  durch  welchen  das  Beschwerdegericht  den  Zuschlag  ertheilt,  wird
erst  mit  der  Zustellung  an  den  Ersteher  wirksam.

VIII.  Vertheilung  des  Erlöses.

§.  105.

Nach  der  Ertheilung  des  Zuschlags  hat  das  Gericht  einen  Termin  zur  Vertheilung
  des  Versteigerungserlöses  zu  bestimmen.

Die  Terminsbestimmung  ist  den  Betheiligten  und  dem  Ersteher  sowie  im
Falle  des  §.  61  dem  für  zahlungspflichtig  erklärten  Dritten  und  in  den  Fällen  des
§.  81  Abs  2,  3  dem  Meistbietenden  zuzustellen.  Als  Betheiligte  gelten  auch  diejenigen,
  welche  das  angemeldete  Recht  noch  glaubhaft  zu  machen  haben.

Die  Terminsbestimmung  soll  an  die  Gerichtstafel  angeheftet  werden.

Ist  die  Terminsbestimmung  dem  Ersteher  und  im  Falle  des  §.  61  auch  dem
für  zahlungspflichtig  erklärten  Dritten  sowie  in  den  Fällen  des  §.  81  Abs.  2,  3
auch  dem  Meistbietenden  nicht  zwei  Wochen  vor  dem  Termine  zugestellt,  so  ist
der  Termin  aufzuheben  und  von  neuem  zu  bestimmen,  sofern  nicht  das  Verfahren
genehmigt  wird.

§.  106.

Zur  Vorbereitung  des  Vertheilungsverfahrens  kann  das  Gericht  in  der  Terminsbestimmung
  die  Betheiligten  auffordern,  binnen  zwei  Wochen  eine  Berechnung  ihrer
Ansprüche  einzureichen.  In  diesem  Falle  hat  das  Gericht  nach  dem  Ablaufe  der  Frist
den  Theilungsplan  anzufertigen  und  ihn  spätestens  drei  Tage  vor  dem  Termin  auf
der  Gerichtsschreiberei  zur  Einsicht  der  Betheiligten  niederzulegen.

§.  107.
In  dem  Vertheilungstermin  ist  festzustellen,  wieviel  die  zu  vertheilende  Masse
beträgt.  Zu  der  Masse  gehört  auch  der  Erlös  aus  denjenigen  Gegenständen,  welche
im  Falle  des  §.  65  besonders  versteigert  oder  anderweit  verwerthet  sind.