Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

Zweiter Abschnitt. 
Eintragungen in das Grundbuch. 
§. 13. 
Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt, nur 
auf Antrag erfolgen. Der Zeitpunkt, in welchem ein Antrag bei dem Grundbuchamt 
eingeht, soll auf dem Antrage genau vermerkt werden. 
Antragsberechtigt ist Jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird 
oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. 
§. 14. 
Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Berechtigten darf 
auch von demjenigen beantragt werden, welcher auf Grund eines gegen den Berechtigten 
vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Grundbuch verlangen kann, sofern 
die Zulässigkeit dieser Eintragung von der vorgängigen Berichtigung des Grundbuchs 
abhängt. 
§. 15. 
Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet 
oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten 
die Eintragung zu beantragen. 
§ 16. 
Einem Eintragungsantrage, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft 
wird, soll nicht stattgegeben werden. 
Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller be- 
stimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll. 
§. 17. 
Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen 
wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher 
gestellten Antrags erfolgen. 
§. 18. 
Steht einer beantragten Eintragung ein Hinderniß entgegen, so hat das Grund- 
buchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem 
Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im 
letzteren Falle ist der Antrag nach dem Ablaufe der Frist zurückzuweisen, wenn nicht 
inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist. 
Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, 
durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zu Gunsten des früher gestellten Antrags 
von Amtswegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung 
gilt im Sinne des §. 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder
	        
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