Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 31. 
Wird im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung 
oder Uebertragung eines Erbbaurechts die erforderliche Einigung des Berechtigten und 
des anderen Theiles durch Bevollmächtigte vor dem Grundbuchamt erklärt, so ist die 
Vollmacht stempelfrei, wenn das der Einigung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft von 
einem Notar beurkundet und die Vollmacht in der Urkunde ertheilt ist. 
§. 32. 
Erklärungen, durch die ein Eintragungsantrag zurückgenommen oder eine zur 
Stellung des Eintragungsantrags ertheilte Vollmacht widerrufen wird, bedürfen der 
im §. 29 Satz 1 vorgeschriebenen Form. 
§. 33. 
Der Nachweis, daß der Vorstand einer Aktiengesellschaft aus den im Handels- 
register eingetragenen Personen besteht, wird durch ein Zeugniß des Gerichts über 
die Eintragung geführt. 
Das Gleiche gilt von dem Nachweise der Befugniß zur Vertretung einer 
offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft 
auf Aktien oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 
§. 34. 
Der Nachweis, daß zwischen Ehegatten Gütertrennung oder ein vertragsmäßiges 
Güterrecht besteht oder daß ein Gegenstand zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten ge- 
hört, wird durch ein Zeugniß des Gerichts über die Eintragung des güterrechtlichen 
Verhältnisses im Güterrechtsregister geführt. 
§. 35. 
Ist in den Fällen der §§. 33, 34 das Grundbuchamt zugleich das Register- 
gericht, so genügt statt des Zeugnisses die Bezugnahme auf das Register. 
§. 36. 
Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein geführt werden. 
Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todeswegen, die in einer 
öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins die 
Verfügung und das Protokoll über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; 
erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, 
so kann es die Vorlegung eines Erbscheins verlangen. 
Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugniß eines 
Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund 
der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse als 
nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugniß des Testamentsvollstreckers 
finden jedoch die Vorschriften des Abs. 1 Satz 2 entsprechende Anwendung.
	        
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