Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 134. 
Wird rechtzeitig Einspruch erhoben, so hat das Gericht, wenn sich der Ein- 
spruch nicht ohne Weiteres als begründet ergiebt, zur Erörterung der Sache den Be- 
theiligten zu einem Termine zu laden. 
Das Gericht kann, auch wenn der Betheiligte nicht erscheint, nach Lage der 
Sache entscheiden. 
§. 135. 
Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die erlassene Verfügung 
aufzuheben. 
Anderenfalls hat das Gericht den Einspruch zu verwerfen und die angedrohte 
Strafe festzusetzen. Das Gericht kann, wenn die Umstände es rechtfertigen, von 
der Festsetzung einer Strafe absehen oder eine geringere als die angedrohte Strafe 
festsetzen. 
Im Falle der Verwerfung des Einspruchs hat das Gericht zugleich eine erneute 
Verfügung nach §. 132 zu erlassen. Die in dieser Verfügung bestimmte Frist beginnt 
mit dem Eintritte der Rechtskraft der Verwerfung des Einspruchs. 
§. 136. 
Wird im Falle des §. 133 gegen die wiederholte Verfügung Einspruch erhoben 
und dieser für begründet erachtet, so kann das Gericht, wenn die Umstände es recht- 
fertigen, zugleich die früher festgesetzte Strafe aufheben oder an deren Stelle eine 
geringere Strafe festsetzen. 
§. 137. 
Gegen die Versäumung der Einspruchsfrist ist auf Antrag nach Maßgabe des 
§. 22 Abs. 2 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ertheilen. 
§. 138. 
Bei der Festsetzung der Ordnungsstrafe ist der Betheiligte zugleich in die Kosten 
des Verfahrens zu verurtheilen. 
§. 139. 
Gegen den Beschluß, durch welchen die Ordnungsstrafe festgesetzt oder der Ein- 
spruch verworfen wird, findet die sofortige Beschwerde statt. 
Ist die Strafe nach Maßgabe des §. 133 festgesetzt, so kann die Beschwerde 
nicht darauf gestützt werden, daß die Verfügung, durch welche die Strafe angedroht 
worden ist, nicht gerechtfertigt gewesen sei. 
§. 140. 
Soll nach §. 37 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs gegen eine Person eingeschritten 
werden, die eine ihr nicht zustehende Firma gebraucht, so finden die Vorschriften der 
§§. 132 bis 139 mit der Maßgabe Anwendung, daß 
1. in der nach §. 132 zu erlassenden Verfügung dem Betheiligten aufgegeben 
wird, sich des Gebrauchs der Firma zu enthalten oder binnen bestimmter
	        
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