Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1840.  17

Artikel  13.

Eine  Devalvation  oder  Außercurssetzung  derjenigen  Münzen,  welche  nach
den  Grundsätzen  dieser  Convention  ausgeprägt  sind,  kann  nicht  Statt  finden.
Jeder  Staat  hat  aber  die  Verbindlichkeit,  diese  Münzen  seiner  Zeit  wieder
einzuziehen  und  umzuprägen,  wenn  sich  ergiebt,  daß  dieselben  durch  Abnutzung
eine  im  Wege  künftiger  Vereinbarung  noch  festzustellende  Gränze  der  Gewichts-Abnahme
  überschritten  haben.

 

Artikel  14.
Die  nach  dem  bisherigen  System  ausgeprägten  ganzen  Kronenthaler  werden
  in  ihrem  bisherigen  Curs  von  2  Fl.  42  Kr.  aufrecht  erhalten.

Artikel  15.

Die  Vereinsstaaten  machen  sich  außerdem  verbindlich,  keine  Herabsetzung
oder  Verrufung  irgend  einer  in  denselben  anerkannten,  Curs  habenden  Münze
vorzunehmen,  oder  die  übrigen  contrahirenden  Staaten  dabon  vier  Wochen
zuvor  in  Kenntniß  zu  setzen.

Gegenwärtige  Convention  soll  alsbald  zur  Ratification  der  hohen  contrahirenden

  Höfe  vorgelegt,  und  die  Auswechslung  der  Ratifications-Urkunden
spätestens  binnen  drei  Wochen  in  München  bewirkt  werden.

So  geschehen,  München,  den  25.  August  1837.

II.

Besondere  Uebereinkunft,
die  Scheide-Münze  betreffend.

Die  Bevollmächtigten  der  Königreiche  Bayern  und  Württemberg,  der  Großherzogthümer
  Baden  und  Hessen,  des  Herzogthums  Nassau  und  der  freien
Stadt  Frankfurt  haben  sich  rücksichtlich  des  Scheidemünz-Wesens  über  folgende
  Bestimmungen  vereinigt.

Artikel  1.
Die  gemeinschaftlichen  Scheidemünzen  in  den  contrahirenden  Staaten  bestehen



Fürstl.  Schw.  Rudolst.  Gesetzsammlung.  I.  3