Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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löscht  werden,  wenn  die  Voraussetzungen  vorliegen,  unter  denen  nach  den  §§.  309,  310
des  Handelsgesetzbuchs  die  Nichtigkeitsklage  erhoben  werden  kann.  Das  Gleiche  gilt
für  eine  in  das  Handelsregister  eingetragene  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung,
wenn  die  Voraussetzungen  vorliegen,  unter  denen  nach  den  §§.  75,  76  des  Gesetzes,
betreffend  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  die  Nichtigkeitsklage  erhoben
werden  kann.

Ein  in  das  Handelsregister  eingetragener  Beschluß  der  Generalversammlung
oder  Versammlung  der  Gesellschafter  einer  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Gesellschaften
kann  gemäß  den  Vorschriften  der  §§.  142,  143  als  nichtig  gelöscht  werden,  wenn
er  durch  seinen  Inhalt  zwingende  Vorschriften  des  Gesetzes  verletzt  und  seine  Beseitigung
  im  öffentlichen  Interesse  erforderlich  erscheint.

In  den  Fällen  der  Abs.  1,  2  soll  die  nach  §.  142  Abs.  2  zu  bestimmende
Frist  mindestens  drei  Monate  betragen.

§.  145.

Die  Amtsgerichte  sind  zuständig  für  die  nach  §.  146  Abs.  2,  §.  147,  §.  157
Abs.  2,  §.  166  Abs.  3,  §.  192  Abs.  3,  §.  254  Abs.  3,  §.  266  Sor  2,  §.  268
Abs.  2,  §.  295  Abs.  2,  3  §.  302  Abs.  2  bis  4,  §.  338  Abs.  3,  §.  524  Abs.  1,  2,
§.  530  Abs.  1,  §§.  W  685,  §.  729  Abs.  1,  §.  884  Nr.  4  des  Handelsgesetbuchs
  von  dem  Gerichte  zu  erledigenden  Angelegenheiten.

Ist  die  Führung  des  Handelsregisters  für  mehrere  Amtsgerichtsbezirke  einem
Amtsgericht  übertragen  worden,  so  gehören  zur  Zuständigkeit  dieses  Amtsgerichts
auch  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Angelegenheiten,  mit  Ausnahme  derjenigen  Geschäfte,
welche  den  Gerichten  nach  §.  524  Abs.  1,  2,  §.  530  Abs.  1,  §§.  590,  685,  §.  729
Abs.  1,  §.  884  Nr.  4  des  Handelsgesetzbuchs  obliegen.

§.  146.

Soweit  in  den  im  §.  145  bezeichneten  Angelegenheiten  ein  Gegner  des  Antragstellers
  vorhanden  ist,  hat  ihn  das  Gericht  wenn  thunlich  zu  hören.

Gegen  die  Verfügung,  durch  welche  über  den  Antrag  entschieden  wird,  findet
die  sofortige  Beschwerde  statt.

Eine  Anfechtung  der  Verfügung,  durch  welche  einem  nach  §.  524  Abs.  1,  2,
§.  530  Abs.  1,  §.  685,  §.  729  Abs.  1,  §.  884  Nr.  4  des  Handelsgesetzbuchs  gestellten
  Antrage  stattgegeben  wird,  ist  ausgeschlossen.

§.  147.

Die  Vorschriften  der  §§.  127  bis  131,  142,  143  finden  auf  die  Eintragungen
  in  das  Genossenschaftsregister  entsprechende  Anwendung.

Eine  in  das  Genossenschaftsregister  eingetragene  Genossenschaft  kann  gemäß  den
Vorschriften  der  §§.  142,  143  als  nichtig  gelöscht  werden,  wenn  die  Voraussetzungen
vorliegen,  unter  denen  nach  den  §§.  94,  95  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erwerbsund
  Wirthschaftsgenossenschaften,  die  Nichtigkeitsklage  erhoben  werden  kann.