Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Frist den Gebrauch der Firma mittelst Einspruchs gegen die Verfügung zu 
rechtfertigen; 
die Ordnungsstrafe festgesetzt wird, falls kein Einspruch erhoben oder der 
erhobene Einspruch rechtskräftig verworfen ist und der Betheiligte nach der 
Bekanntmachung der Verfügung dieser zuwidergehandelt hat. 
§. 141 
Soll nach §. 31 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs das Erlöschen einer Firma von 
Amtswegen in das Handelsregister eingetragen werden, so hat das Registergericht den 
eingetragenen Inhaber der Firma oder dessen Rechtsnachfolger von der beabsichtigten 
Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltend- 
machung eines Widerspruchs zu bestimmen. Die Frist darf nicht weniger als drei 
Monate betragen. 
Sind die bezeichneten Personen oder deren Aufenthalt nicht bekannt, so erfolgt 
die Benachrichtigung und die Bestimmung der Frist durch Einrückung in diejenigen 
Blätter, welche für die Bekanntmachungen der Eintragungen in das Handelsregister 
bestimmt sind. Es kann angeordnet werden, daß die Bekanntmachung noch in andere 
Blätter eingerückt wird. 
Wird Widerspruch erhoben, so entscheidet über ihn das Gericht. Gegen die 
den Widerspruch zurückweisende Verfügung findet die sofortige Beschwerde statt. 
Die Löschung darf nur erfolgen, wenn Widerspruch nicht erhoben oder wenn 
die den Widerspruch zurückweisende Verfügung rechtskräftig geworden ist. 
§. 142. 
Ist eine Eintragung in das Handelsregister bewirkt, obgleich sie wegen Mangels 
einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war, so kann das Registergericht sie von 
Amtswegen löschen. Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerkes. 
Das Gericht hat den Betheiligten von der beabsichtigten Löschung zu benach- 
richtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Wider- 
spruchs zu bestimmen. 
Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des §. 141 Abs. 3, 4 An- 
wendung. 
 
§. 143. 
Die Löschung einer Eintragung kann gemäß den Vorschriften des §. 142 auch 
von dem Landgerichte verfügt werden, welches dem Registergericht im Instanzenzuge 
vorgeordnet ist. Die Vorschrift des §. 30 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung. 
Gegen die einen Widerspruch zurückweisende Verfügung des Landgerichts findet 
die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht mit der Maßgabe statt, daß die 
Vorschriften des §. 28 Abs. 2, 3 zur entsprechenden Anwendung kommen. Die 
weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. 
§. 144. 
Eine in das Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft oder Kommandit- 
gesellschaft auf Aktien kann gemäß den Vorschriften der §§. 142, 143 als nichtig ge-
	        
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