Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§.  134.

Wird  rechtzeitig  Einspruch  erhoben,  so  hat  das  Gericht,  wenn  sich  der  Einspruch
  nicht  ohne  Weiteres  als  begründet  ergiebt,  zur  Erörterung  der  Sache  den  Betheiligten
  zu  einem  Termine  zu  laden.

Das  Gericht  kann,  auch  wenn  der  Betheiligte  nicht  erscheint,  nach  Lage  der
Sache  entscheiden.

§.  135.

Wird  der  Einspruch  für  begründet  erachtet,  so  ist  die  erlassene  Verfügung
aufzuheben.

Anderenfalls  hat  das  Gericht  den  Einspruch  zu  verwerfen  und  die  angedrohte
Strafe  festzusetzen.  Das  Gericht  kann,  wenn  die  Umstände  es  rechtfertigen,  von
der  Festsetzung  einer  Strafe  absehen  oder  eine  geringere  als  die  angedrohte  Strafe
festsetzen.

Im  Falle  der  Verwerfung  des  Einspruchs  hat  das  Gericht  zugleich  eine  erneute
Verfügung  nach  §.  132  zu  erlassen.  Die  in  dieser  Verfügung  bestimmte  Frist  beginnt
mit  dem  Eintritte  der  Rechtskraft  der  Verwerfung  des  Einspruchs.

§.  136.

Wird  im  Falle  des  §.  133  gegen  die  wiederholte  Verfügung  Einspruch  erhoben
und  dieser  für  begründet  erachtet,  so  kann  das  Gericht,  wenn  die  Umstände  es  rechtfertigen,
  zugleich  die  früher  festgesetzte  Strafe  aufheben  oder  an  deren  Stelle  eine
geringere  Strafe  festsetzen.

§.  137.

Gegen  die  Versäumung  der  Einspruchsfrist  ist  auf  Antrag  nach  Maßgabe  des

§.  22  Abs.  2  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  zu  ertheilen.

§.  138.
Bei  der  Festsetzung  der  Ordnungsstrafe  ist  der  Betheiligte  zugleich  in  die  Kosten
des  Verfahrens  zu  verurtheilen.
§.  139.
Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  die  Ordnungsstrafe  festgesetzt  oder  der  Einspruch
  verworfen  wird,  findet  die  sofortige  Beschwerde  statt.
Ist  die  Strafe  nach  Maßgabe  des  §.  133  festgesetzt,  so  kann  die  Beschwerde
nicht  darauf  gestützt  werden,  daß  die  Verfügung,  durch  welche  die  Strafe  angedroht
worden  ist,  nicht  gerechtfertigt  gewesen  sei.

§.  140.

Soll  nach  §.  37  Abs.  1  des  Handelsgesetzbuchs  gegen  eine  Person  eingeschritten
werden,  die  eine  ihr  nicht  zustehende  Firma  gebraucht,  so  finden  die  Vorschriften  der
§§.  132  bis  139  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß

1.  in  der  nach  §.  132  zu  erlassenden  Verfügung  dem  Betheiligten  aufgegeben

wird,  sich  des  Gebrauchs  der  Firma  zu  enthalten  oder  binnen  bestimmter