— 836 —
Die Vorschriften der Civilprozeßordnung §§. 769, 770 über die Einstellung
der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der Vollstreckungsmaßregeln finden ent—
sprechende Anwendung.
§. 113.
Soweit in Folge des Unvermögens einzelner Genossen zur Leistung von Bei—
trägen der zu deckende Gesammtbetrag nicht erreicht wird, oder in Gemäßheit des
auf eine Anfechtungsklage ergehenden Urtheils oder aus anderen Gründen die Be—
rechnung abzuändern ist, hat der Konkursverwalter eine Zusatzberechnung aufzustellen.
Rücksichtlich derselben kommen die Vorschriften in §§. 106 bis 112 zur Anwendung.
Die Aufstellung einer Zusatzberechnung ist erforderlichenfalls zu wiederholen.
§. 114.
Sobald mit dem Vollzuge der Schlußvertheilung (Konkursordnung §. 161)
begonnen wird, hat der Konkursverwalter in Ergänzung oder Berichtigung der Vor-
schußberechnung und der zu derselben etwa ergangenen Zusätze zu berechnen, wieviel
die Genossen in Gemäßheit des §. 105 an Nachschüssen zu leisten haben.
Die Berechnung (Nachschußberechnung) unterliegt den Vorschriften in §§. 106
bis 109, 111 bis 113, der Vorschrift im §. 106 Absatz 2 mit der Maßgabe, daß
auf Genossen, deren Unvermögen zur Leistung von Beiträgen sich herausgestellt hat,
Beiträge nicht vertheilt werden.
§. 115.
Der Verwalter hat, nachdem die Nachschußberechnung für vollstreckbar erklärt
ist, unverzüglich den gemäß §. 110 vorhandenen Bestand und, so oft von den noch
einzuziehenden Beiträgen hinreichender Bestand eingegangen ist, diesen im Wege der
Nachtragsvertheilung (Konkursordnung §. 166) unter die Gläubiger zu vertheilen.
Außer den Antheilen auf die im §. 168 der Konkursordnung bezeichneten
Forderungen sind zurückzubehalten die Antheile auf Forderungen, welche im Prüfungs-
termine von dem Vorstande ausdrücklich bestritten worden sind. Dem Gläubiger
bleibt überlassen, den Widerspruch des Vorstandes durch Klage zu beseitigen. So-
weit der Widerspruch rechtskräftig für begründet erklärt wird, werden die Antheile
zur Vertheilung unter die übrigen Gläubiger frei.
Die zur Befriedigung der Gläubiger nicht erforderlichen Ueberschüsse hat der
Konkursverwalter an die Genossen zurückzuzahlen.
§. 116.
Eine Aufhebung des Konkursverfahrens durch Zwangsvergleich findet nicht statt.
Eine Einstellung des Verfahrens ist erst zulässig, nachdem mit dem Vollzuge
der Schlußvertheilung begonnen ist. Die Zustimmung aller bei der letzteren berück-
sichtigten Konkursgläubiger ist beizubringen. Inwieweit es der Zustimmung oder der
Sicherstellung von Gläubigern bedarf, deren Forderungen nicht festgestellt sind, ent-
scheidet das Konkursgericht nach freiem Ermessen.