Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

Das rechtskräftige Urtheil, welches in dem Prozeß über eine im Prüfungs- 
termine von dem Vorstande oder den Ligquidatoren bestrittene Forderung für oder 
gegen dieselben ergeht, wirkt gegenüber allen Genossen. 
In Ansehung einer im Konkursverfahren streitig gebliebenen Forderung kann, 
solange dieselbe nicht festgestellt ist, eine Verurtheilung der Genossen nicht erfolgen. 
§. 123. 
Die Klage der Gläubiger gegen die einzelnen Genossen verjährt, sofern nicht 
nach Beschaffenheit der Forderung eine kürzere Verjährungsfrist gesetzlich eintritt, in 
zwei Jahren seit Ablauf der im §. 122 Absatz 2 bestimmten Frist. 
Die Verjährung zu Gunsten eines Genossen wird durch Rechtshandlungen 
unterbrochen, welche gegen die Genossenschaft oder von derselben vorgenommen werden; 
sie wird nicht unterbrochen durch Rechtshandlungen, welche gegen einen anderen Ge- 
nossen oder von demselben vorgenommen werden. 
§. 124. 
Soweit Genossen in Gemäßheit des §. 122 Konkursgläubiger befriedigen, treten 
sie in die Rechte der letzteren gegen die Genossenschaft ein 
§. 125. 
Die Bestimmungen der §§. 122 bis 124 finden auf die in den letzten zwei 
Jahren vor der Eröffnung des Konkursverfahrens aus der Genossenschaft ausgeschiedenen 
Genossen (§§. 70, 76), welche nicht schon in Gemäßheit des §. 75 der Haftpflicht 
unterliegen, wegen der bis zu dem Zeitpunkte ihres Ausscheidens von der Genossen— 
schaft eingegangenen Verbindlichkeiten mit der Maßgabe Anwendung, daß der Anspruch 
der Gläubiger erst nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Termine, in welchem 
die Nachschußberechnung (§. 114) für vollstreckbar erklärt ist, erhoben werden kann. 
Dieser Anspruch erstreckt sich, wenn im Falle des Todes eines Genossen dessen 
Ausscheiden nach dem im §. 77 Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkte eingetragen ist, auf 
die bis zum Tage der Eintragung von der Genossenschaft eingegangenen Verbindlichkeiten, 
sofern nicht der Erbe beweist, daß bei ihrer Eingehung dem Gläubiger der Tod des 
Genossen bekannt war. 
II. Für Genossenschaften mit unbeschränkter Nachschußpflicht. 
§. 126. 
Die Bestimmungen des §. 119 über die Beschränkung der Betheiligung auf 
einen Geschäftsantheil und des §. 121 über die Berufung der Generalversammlung 
im Falle der Ueberschuldung finden auf die Genossenschaften mit unbeschränkter 
Nachschußpflicht Anwendung. 
§. 127. 
Die Beitrittserklärungen (§. 15) müssen die ausdrückliche Bemerkung enthalten, 
daß die einzelnen Genossen mit ihrem ganzen Vermögen verpflichtet sind, der Genossen-
	        
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