Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Bei der Berechnung kommen auch diejenigen Tage in Ansatz, an welchen der 
Empfänger, wenngleich ohne sein Verschulden, die Ladung abzunehmen verhindert ist. 
Nicht in Ansatz kommen die Sonntage und allgemeinen Feiertage, sowie die Tage, 
an welchen durch zufällige Umstände, insbesondere durch Hochwasser oder Eisgefahr 
die Löschung nicht nur der verladenen, sondern jeder Art von Gütern verhindert ist. 
Die Vorschrift im Absatz 2 findet nur insoweit Anwendung, als nicht durch 
Vereinbarung oder Verordnung der höheren Verwaltungsbehörde ein Anderes be- 
stimmt ist. 
§. 49. 
Wenn der Empfänger die Ladung nicht bis zum Ablaufe der Löschzeit ab- 
nimmt, so gebührt dem Frachtführer Liegegeld für jeden Tag, um welchen in Folge 
dessen die Löschzeit überschritten wird. Die Höhe des Liegegeldes bestimmt sich 
nach §. 32. 
Außer dem Liegegelde kann der Frachtführer auch den Ersatz eines höheren 
Schadens verlangen, welcher ihm durch die Ueberschreitung der Löschzeit erwächst. 
§. 50. 
Die Bestimmung des §. 49 Absatz 1 gilt auch dann, wenn bedungen ist, daß 
der Frachtführer nach Ablauf der Löschzeit noch weiter auf die Abnahme der Ladung 
warten soll (Ueberliegezeit). Der Ersatz eines das Liegegeld überschreitenden Schadens 
kann in diesem Falle nur wegen Ueberschreitung der Ueberliegezeit verlangt werden. 
Die Ueberliegezeit beginnt mit dem Ablaufe der Löschzeit. Auf die Dauer und 
die Berechnung derselben finden die Bestimmungen im §. 29 Absatz 2 und §. 48 
Absatz 3 und 4 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ueberliegezeit in Ermangelung 
einer besonderen Vereinbarung höchstens eine Woche beträgt. 
§. 51 
Nach Ablauf der Löschzeit oder der etwa vereinbarten Ueberliegezeit ist der 
Frachtführer nicht verpflichtet, auf die Löschung noch länger zu warten. Er muß 
jedoch seinen Willen, nicht länger zu warten, 
bei Ladungen bis zu 10 000 Kilogramm spätestens einen Werktag, 
bei Ladungen bis   zu  50 000 Kilogramm pätestens zwei Werktage, 
bei Ladungen über 50 000 Kilogramm spätestens drei Werktage 
vor Ablauf der Löschzeit oder der Ueberliegezeit dem Empfänger erklären. Ist dies 
nicht geschehen, so läuft die Wartezeit nicht eher ab, als bis die Erklärung nach- 
geholt ist und seit dem Tage, an dem sie erfolgt ist, die vorstehend bezeichneten Fristen 
verstrichen sind. Auf die Erklärung finden die Bestimmungen im §. 47 Absatz 2, 3 
entsprechende Anwendung. 
Die Wartezeit läuft in keinem Falle ab, bevor eine der Löschzeit gleich- 
kommende Frist seit dem Tage, an welchem das Schiff den Löschplatz erreicht hat, 
verstrichen ist. 
Reichs-Gesetzbl. 1808. 127
	        
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