Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

Ferner ist an Speisen für Kranke und Kinder auf je einhundert Reisende 
für je zehn Tage der längsten Reisedauer mitzunehmen: 
25. Rothwein . . .. 5 Liter, 
26. Zuker . . . . . . ... 2 000 Gramm, 
27. Sago . . . . . . 1000   " 
28. Hafergrütze .. . . . . ....... ... . .. .. . . . . . .. 2000   " 
29. Perlgraupen .. 1 500 " 
30. Kondensirte Milch ...... . . . . . . . . . .. . . ... 1000   " 
und außerdem für jedes an Bord befindliche Kind im Alter unter 
einem Jahre für je zehn Tage 500 Gramm, oder an Stelle der 
kondensirten haltbare (sterilisirte) Naturmilch, wobei ein Gewichts- 
theil kondensirter Milch sechs Gewichtstheilen sterilisirter Milch gleich 
zu rechnen ist. 
Das mitzunehmende Wasser muß von guter Beschaffenheit sein. 
Von der vorgeschriebenen Menge Rindfleisch (Ziffer 1) muß mindestens ein 
Fünftel frisch oder präservirt sein. Statt des frischen oder präservirten Rind- 
fleisches kann frisches oder präservirtes Kalb= oder Hammelfleisch mitgenommen 
werden. Von dem frischen oder präservirten Fleische muß von Beginn der Reise 
an, soweit der Vorrath reicht, mindestens zweimal in der Woche eine volle 
Tagesration gegeben werden. 
Wird statt eines Theiles des Rindfleisches Schweinefleisch oder Speck mit- 
genommen, so werden 375 Gramm Schweinefleisch oder 250 Gramm Speck 
gleich 500 Gramm Rindfleisch gerechnet; jedoch darf keinenfalls mehr als die 
Hälfte der vorgeschriebenen Menge Rindfleisch durch Schweinefleisch ersetzt werden. 
Wird ein Theil des Rindfleisches durch Fisch ersetzt, so werden 375 Gramm 
Fisch gleich 500 Gramm Rindfleisch gerechnet; jedoch darf Fisch nur an zwei 
Tagen der Woche gegeben werden. 
Schiffe, welche eine der Anzahl der beförderten Auswanderer entsprechende 
Bäckerei an Bord haben, können statt der mitzunehmenden Menge Brot (Ziffer 4) 
eine um zehn Prozent geringere Menge Mehl mitnehmen. Von dem mitzu- 
nehmenden Brote oder Mehle muß mindestens die Hälfte Weizenbrot oder Weizen- 
mehl sein. 
Von den unter Ziffer 8 und Ziffer 9 aufgeführten Nahrungsmitteln kann, 
wenn nur die Gesammtmenge vorhanden ist, der Vorrath des einen zu Gunsten 
des anderen verringert werden; dasselbe gilt von den unter Ziffer 11 und Ziffer 12 
aufgeführten Gegenständen. 
Das Gemüse (Ziffer 14) ist in mindestens zwei Sorten mitzunehmen. 
Statt frischer Kartoffeln (Ziffer 15) oder eines Theiles derselben dürfen ge- 
trocknete oder gepreßte Kartoffeln mitgenommen werden, wobei 20 Gramm der 
letzteren gleich 100 Gramm frischer Kartoffeln zu rechnen sind. 
Statt der Butter (Ziffer 16) darf Margarine erster Qualität mitgenommen 
werden. Für Reisen nach einem überseeischen südlichen Hafen kann die vor- 
geschriebene Menge Butter oder Margarine um ein Drittel verringert werden, 
17*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.