Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

&.16.  Gewillkührte  und  testamentliche,  insonderheit  Stamm=  oder
Familienausträge,  sind  in  Ciwvilstreitigkeiten  der  Mitglieder  einer  standesherrlichen
  Familie  unter  sich  nur  in  sofern  kompetent,  als  diejenigen  Verfügungen,
worin  solche  festgesetzt  sind,  Unsere  Bestähigung  erhalten  haben.

§.  17.  In  peinlichen  Sachen,  mit  Ausnahme  der  in  Unserm  Dienste  83  zind
begangenen  Verbrechen,  genießen  die  Häupter  der  standesherrlichen  Familien,  Sachen
sofern  sie  nicht  den  Gerichtsstand  eines  Oberlandesgerichts  vorziehen,  einen:  2  bentprivilegirten
  Gerichtsstand  vor  Austrägen  und  es  findet  dabei  folgendes  Ver-  rn.
fahren  statt:

a)  die  Untersuchung  gebührt  dem  Oberlandesgerichte,  welches  nach  den  Landesgesetzen
  kompetent  ist,  und  wird  von  einem  durch  das  Präsidium  zu
ernennenden  Mitgliede,  unter  Vorsitz  des  Präsidenten  oder  eines  Direktors,
  geführt.

b)  Die  ordentlichen  Kri  inalgerichte  und  Polizeibehörden  jeden  Orts  sind
befugt  und  verpflichtet,  wo  nach  den  Gesetzen  überhaupt  ein  hinreichender
Grund  dazu  vorhanden  ist,  sich  des  Angeschuldigten  auf  eine  dem  Stande
der  Person  angemessene  Weise  zu  versichern.  Sie  müssen  jedoch  hiervon
ohne  Verzug  dem  Oberlandesgericht  ihres  Bezirks  Anzeige  machen  und
dieses  hat  innerhalb  dreimal  vier  und  zwanzig  Stunden,  nach  erhaltener
Anzeige,  über  die  Rechtmäßigkeit  der  Haft  und  über  die  Einleitung  des
peinlichen  Verfahrens,  einen  Beschluß  zu  fassen.

c)  Von  dem  Augenblick  an,  wo  die  Verhaftnehmung  für  rechtmäßig  erkannt
isi,  bis  zur  völligen  Wiedereinsetzung  des  Angeschuldigten  in  seinen  vorigen
  Stand  oder  bis  zu  seinem  Ableben,  gebührt  die  Ausübung  der
standesherrlichen  Gerechtsame  dem  vermuthlichen  Nachfolger,
oder,  wenn  dieser  hieran  verhindert  ist,  dem  nächsten  Agnaten,  in  deren
Ermangelung  einem  von  Uns  zu  ernennenden  Administrator.  Die  Vermögensverwaltung
  kommt  in  einem  solchen  Falle  demjenigen  zu,
welchen  die  Familienstatute,  wo  aber  diese  nichts  darüber  enthalten,  die
Landesgesetze  bestimmen.

d)  Nach  geschlossener  Untersuchung  werden  die  Akten  an  Unser  Justizministerium
  gesendet.  Dieses  bringt  zehn  ebenbürtige  Standesgenossen,  oder
in  deren  Ermangelung  „Personen,  die  ihnen  an  Rang  oder  Geburt  am
nächsten  stehen,  dem  Angeschuldigten  in  Vorschlag,  von  welchen  dieser
innerhalb  vier  und  zwanzig  Stunden  nach  gemachter  Vorlegung,  fünf
auswählt.  Die  Ausgewählten  werden  von  Uns  mittelst  Kabinetsbefehls
zur  Abhaltung  des  Austrägalgerichts  nach  Berlin  berufen.

eCe)  Unser  Justizminister,  welcher  in  dem  Austrägalgericht  den  Vorsitz  führen
soll,  versammelt  die  einberufenen  Austragalrichter,  nimmt  zuvörderst
von  ihnen  auf  Gewissen  und  Ehre  das  Versprechen  zu  sorgfälligsier  Erwägung