— 932 —
2. Der nach §. 9 Ziffer 2 des Gesetzes für die volle Tageskost zu ge-
währende Vergütungssatz wird nach seiner jedesmaligen Feststellung vom Reichs-
kanzler durch den Reichsanzeiger und durch das Centralblatt für das Deutsche
Reich zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Derselbe vertheilt sich auf die einzelnen
Mahlzeiten, wie folgt:
Bei einem Vergütungssatze von
80 Pf. 85 Pf. 90 Pf. 95 Pf. 100 Pf.
mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne
Brot
a) volle Tageskost 80 65 85 70 90 75 95 80 100 85
b) Mittagskost 40 35 43 38 46 41 44 52 47
c) Abendkost 25 20 26 21 27 22 28 23 29 24
d) Morgenkost 15 10 16 11 17 12 18 13 19 14
3. Die innerhalb der einzelnen Lieferungsverbände für die Vergütung
verabreichter Fourage maßgebenden Durchschnitte der höchsten Tagespreise des
Kalendermonats, welcher der Lieferung vorangegangen ist, mit einem Aufschlage
von fünf vom Hundert, werden von den oberen Verwaltungsbehörden regelmäßig
so schleunig als möglich durch ihre amtlichen Anzeigeblätter zur öffentlichen Kenntniß
gebracht. Die in der Zeit der größeren Truppenübungen maßgebenden Preise
theilt die obere Verwaltungsbehörde sogleich nach erfolgter Feststellung, ohne die
Bekanntmachung durch das amtliche Anzeigeblatt abzuwarten, dem zuständigen
Generalkommando mit, welches deren schleunige Mittheilung an die Truppen
veranlaßt.
Wenn Preisnotirungen über Fourage nicht für den ganzen der Lieferung
vorangegangenen Monat, sondern nur vereinzelt vorliegen, so werden die vor-
handenen unvollständigen Notirungen der Berechnung zu Grunde gelegt, insoweit
sie eine Durchschnittsberechnung überhaupt möglich machen. Ist dagegen ein
Durchschnittspreis nicht zu ermitteln, oder haben Preisnotirungen überhaupt nicht
stattgefunden, so wird der im nächstgelegenen Hauptmarktorte (Normalmarktorte)
für den der Lieferung vorangegangenen Monat sich ergebende Durchschnittspreis
zur Anwendung gebracht.
4. Die Vergütung für geleisteten Vorspann — mit Ausschluß des Vor-
spanns zur Anfuhr der Verpflegungs= und Biwaksbedürfnisse bei Uebungen und
sonstigen Truppenzusammenziehungen (zu §. 3 d) sowie zur Anfuhr des Fourage-
bedarfs (§. 5 Absatz 3 des Gesetzes) — und die Vergütung für empfangene
Naturalverpflegung ist von den Truppentheilen in jedem Quartier sofort zu bezahlen.