Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

Anhang  D.



Verzeichniß

der

explosiven,  feuergefährlichen  und  ätzenden  Stoffe,  deren  Mitnahme  auf

2.

einem  Auswandererschiff  überhaupt  oder  unter  Deck  verboten  ist.

§.  35  der  Vorschriften.)

1. Schieß=  und  Sprengpulver)  Nitroglycerin  (Sprengöl  und  Nitroglycerin  enthaltende

  Präparate,  insbesondere  Dynamit)  Nitrocellulose,  insbesondere
Schießbaumwolle;  pikrinsaure  Salze  und  explosive  Gemische,  welche  chlorsaure
  und  pikrinsaure  Salze  enthalten;  flüssiges  Acetylen;  Knallquecksilber,
Knallsilber,  Knallgold  und  die  damit  hergestellten  Präparate;  Pulvermunition
  mit  Ausnahme  der  Metallpatronen;  Patronen  aus  Dynamit  oder
anderen  Nitroglycerin  enthaltenden  Präparaten;  Feuerwerkskörper  einschließlich
der  bengalischen  Streichhölzer  und  bengalischen  Schellackpräparate  (Flammenbücher,
  Salonkerzen,  Fackeln,  Belustigungshölzchen,  Leuchtstangen  und  dergleichen),
  jedoch  mit  Ausnahme  chinesischer  Fire  Crackers;  Zündungen  mit
Ausnahme  der  Sicherheitszünder,  der  Zündhütchen,  der  Zündspiegel  und  der
in  der  Armee  und  Marine  vorgeschriebenen  nicht  sprengkräftigen  Zündungen.

Schwefeläther  (Aethyläthey),  Collodium,  Schwefelkohlenstoff  (Schwefelalkohol),

Petroleumäther  (Gasolin,  Neolin  und  dergleichen)  und  ähnliche  aus  Petroleum,
Harz-,  Steinkohlen-,  Braunkohlen-,  Torf=  oder  Schiefertheer  bereitete  Stoffe,
sowie  alle  entzündbaren  Flüssigkeiten,  deren  spezifisches  Gewicht  unter  0,68
liegt;  rothe  rauchende  Salpetersäure.

3. Rohes  Petroleum  (Rohnaphta),  sowie  alle  Destillate  aus  diesem  und  aus

Theer-,  Harz-,  Steinkohlen-,  Braunkohlen-,  Torf=  oder  Schieferölen  von
einem  spezifischen  Gewicht  über  0,68,  sofern  diese  Destillate  bei  einer  Temperatur
  von  15  Grad  Celsius  und  darunter  bei  Berührung  mit  Feuer  eine
lebhafte  Flamme  erzeugen  (Benzin,  Ligroin  und  dergleichen).

4. Schwefel,  Salpeter  und  Salzsäure;  Raketen,  Fackelfeuer  und  Sternsignale
der  Kaiserlichen  Marine  und  der  Kaiserlichen  Schutztruppen;  Zündwurst  und
Bickfordsche  Zündschnur  der  Kaiserlichen  Schutztruppen.



Reichs=  Gesetzbl.  1898.  18