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auf Grund von Darlehnen ausgestellt werden, die an inländische kom—
munale Korporationen oder gegen Uebernahme der Garantie durch eine
solche Korporation gewährt sind.
Artikel 7.
§. 1.
Die Reichsbank darf vom 1. Januar 1901 ab nicht unter dem von ihr
gemäß §. 15 des Bankgesetzes jeweilig öffentlich bekannt gemachten Prozentsatze
diskontiren, sobald dieser Satz vier Prozent erreicht oder überschreitet.
Wenn die Reichsbank zu einem geringeren als dem öffentlich bekannt ge-
machten Prozentsatze diskontirt, so hat sie diesen Satz im Reichsanzeiger bekannt
zu machen.
§. 2.
Der Bundesrath wird denjenigen Privatnotenbanken gegenüber, auf welche
die beschränkenden Bestimmungen des §. 43 des Bankgesetzes keine Anwendung
finden, von dem vorbehaltenen Kündigungsrechte behufs Aufhebung der Befugniß
zur Ausgabe von Banknoten zum 1. Januar 1901 Gebrauch machen, wenn diese
Banken sich nicht bis zum 1. Dezember 1899 verpflichten, vom 1. Januar 1901 ab
1. nicht unter dem gemäß §. 15 des Bankgesetzes öffentlich bekannt ge-
machten Prozentsatze der Reichsbank zu diskontiren, sobald dieser Satz
vier Prozent erreicht oder überschreitet,
und
2. im Uebrigen nicht um mehr als einviertel Prozent unter dem gemäß
§. 15 des Bankgesetzes öffentlich bekannt gemachten Prozentsatze der
Reichsbank zu diskontiren, oder falls die Reichsbank selbst zu einem
geringeren Satze diskontirt, nicht um mehr als einachtel Prozent unter
diesem Satze.
§. 3.
Handelt eine Privatnotenbank der nach §. 2 eingegangenen Verpflichtung
entgegen, so wird die Entziehung der Befugniß zur Notenausgabe gemäß §. 50 ff.
des Bankgesetzes durch gerichtliches Urtheil ausgesprochen.
Mitglieder des Vorstandes, Vorsteher einer Zweiganstalt, sonstige Angestellte
oder Agenten einer solchen Bank, welche für Rechnung der Bank der von ihr
eingegangenen Verpflichtung entgegen, unter dem nach §. 2 zulässigen Prozent-
satze diskontiren, werden mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark bestraft.
Artikel 8.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die auf Grund des Artikels 1 dieses
Gesetzes auszugebenden neuen Antheilsscheine im Wege öffentlicher Zeichnung zu
begeben.
Die Höhe des bei Begebung der neuen Antheilsscheine zu entrichtenden
Aufgeldes und die Fristen für die Einzahlung des Gegenwerths bestimmt der
Reichskanzler.