— 340 —
43 bis 45, 56, 94, 95, 97 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871,
Reichs- Gesetzbl. S. 275, §§. 3 und 4 des Gesetzes vom 14. Januar 1894,
Reichs- Gesetzbl. S. 107) Zuschüsse gewähren zu können.
§. 4.
Für das Rechnungsjahr 1899 wird der Ausgabebedarf des Reichs-
Invalidenfonds zu den im §. 3 bezeichneten Zuschüssen auf Sechshunderttausend
Mark festgesetzt.
Hiervon werden überwiesen:
1. Preußen 535 165 Mark,
2. Sachsen . .. 23 134 Mark
3. Württemberg 7 633 Mark
4. Bayern . . .. 33 411 Mark
5. der Kaiserlichen Marine ... .. . . . . . ... 657 Mark
Für die spätere Zeit erfolgt die Festsetzung der jeweils erforderlichen Bedarfs—
summen und deren Verteilung auf die einzelnen Kontingente durch den Reichs—
haushalts- Etat.
§. 5.
Die im §. 3 bezeichneten Zuschüsse unterliegen nicht der Beschlagnahme.
Ihre Bewilligung erfolgt unter Ausschluss des Rechtswegs durch die Militärbehörden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Travemünde, den 1. Juli 1899.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.