Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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fähig sind, dürfen zusammen den zehnten Theil des Gesammtbetrags der zur 
Deckung der Hypothekenpfandbriefe benutzten Hypotheken sowie den halben Betrag 
des eingezahlten Grundkapitals nicht überschreiten. Im Uebrigen sind Hypotheken 
an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an 
Gruben und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung von Hvpothekenpfand— 
briefen ausgeschlossen. Das Gleiche gilt von Hypotheken an Bergwerken. Hypo- 
theken an anderen Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden 
Vorschriften Anwendung finden, sind von der Verwendung zur Deckung von 
Hypothekenpfandbriefen ausgeschlossen, sofern die Berechtigungen einen dauernden 
Ertrag nicht gewähren. 
§. 13. 
Die Hypothekenbank hat auf Grund der Vorschriften des §. 12 eine An- 
weisung über die Werthermittelung zu erlassen; die Anweisung bedarf der Ge- 
nehmigung der Aufsichtsbehörde. 
Nimmt die Bank hypothekarische Beleihungen in dem Gebiet eines Bundes- 
staats vor, in dem sie nicht ihren Sitz hat, so ist die Anweisung auch der Auf- 
sichtsbehörde dieses Bundesstaats einzureichen. Ueber Beanstandungen, die von 
der Behörde erhoben werden, beschließt, wenn die Erledigung in anderer Weise 
nicht zu erreichen ist, der Bundesrath; die Beschlußfassung des Bundesraths 
wird auf Antrag durch den Reichskanzler herbeigeführt. 
§. 14. 
Die hypothekarischen Darlehen sind in Geld zu gewähren. 
Die Gewährung von Darlehen in Hypothekenpfandbriefen der Bank zum 
Nennwerth ist nur zulässig, wenn die Satzung der Bank sie gestattet und der 
Schuldner ausdrücklich zustimmt. In diesem Falle ist dem Schuldner urkundlich 
das Recht einzuräumen, die Rückzahlung der Hypothek nach seiner Wahl in Geld 
oder in Hypothekenpfandbriefen der Bank, die derselben Gattung angehören wie 
die empfangenen, nach dem Nennwerthe zu bewirken. Hypothekenpfandbriefe, die 
bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises nicht unterschieden werden, gelten 
im Sinne dieser Vorschrift stets als zu derselben Gattung gehörig. 
§. 15. 
Die Grundzüge der Bedingungen für die hypothekarischen Darlehen sind 
von der Hypothekenbank festzustellen; die Grundzüge bedürfen der Genehmigung 
der Aufsichtsbehörde. In den Bedingungen ist namentlich zu bestimmen, welche 
Nachtheile den Schuldner bei nicht rechtzeitiger Zahlung treffen sowie unter welchen 
Voraussetzungen die Bank befugt ist, die vorzeitige Rückzahlung der Hypothek 
zu verlangen. 
Nimmt die Bank Beleihungen in dem Gebiet eines Bundesstaats vor, in 
dem sie nicht ihren Sitz hat, so kann die Aufsichtsbehörde dieses Bundesstaats 
verlangen, daß ihr die Grundzüge der Darlehensbedingungen eingereicht werden.
	        
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