— 399 —
S. e.
Beschlüsse der Genossenschaft, durch welche die im §. 7a bezeichneten Ein-
richtungen getroffen werden, die hierfür erlassenen Statuten und deren Abänderungen
bedürfen der Genehmigung des Bundesraths. Der Bundesrath beschließt, nach-
dem zuvor die im F. 91 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 bezeichneten, für die
Versicherten berufenen Beisitzer der Schiedsgerichte gehört worden sind.
Der Bundesrath bestimmt den Zeitpunkt, mit welchem die Einrichtung in
Wirksamkeit tritt. «
§.8.
Frelwillige Versicherung.
Folgende Personen sind befugt, freiwillig in die Versicherung einzutreten,
solange sie das vierzigste Lebensjahr nicht vollendet haben (Selbstversicherung):
1. Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Handlungsgehülfen und sonstige
Angestellte, deren dienstliche Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet,
ferner Lehrer und Erzieher sowie Schiffsführer, sämmtlich sofern ihr
regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt mehr als
zweitausend Mark) aber nicht über dreitausend Mark beträgt;
2. Gewerbetreibende und sonstige Betriebsunternehmer, welche nicht regel-
mäßig mehr als zwei versicherungspflichtige Lohnarbelter beschäftigen,
sowie Hausgewerbetreibende, sämmtlich soweit nicht durch Beschluß des
Bundesraths C. 2 Abs. 1) die Versicherungspflicht auf sie erstreckt
worden istz «-
3. Personen, welche auf Grund des §. 3 Abs. 2 und §. 3a Abs. 1 der
Versicherungspflicht nicht unterliegen.
Diese Personen sind ferner berechtigt, beim Ausscheiden aus dem die Berech-
tigung zur Selbstversicherung begründenden Verhältnisse die Selbstversicherung
fortzusetzen und nach den Bestimmungen des F. 32 zu erneuern.
ben un welche aus einem die Versicherungspflicht begründenden Ver-
hältniß ausscheiben, sind befugt, die Versicherung freiwillig fortzusetzen oder zu
erneuern (Weiterversicherung).
Die in Betrieben, für welche eine besondere Seihu (§. 5, 7, 7a)
errichtet ist, beschäfttgten Personen der im Abs. 1 Siffer 1 bis 3 bezeichneten Art
sind berechtigt, sich bei der Kasseneinrichtung freiwillig zu versichern (Abs. 1).
Die in solchen Betrieben beschäftigten versicherungspflichtigen Personen sind ferner
beim Ausscheiden aus dem die Versicherungspiict begründenden Arbeits= oder
Dienstverhältnisse befugt, sich bei der besonderen Kasseneinrichtung weiter zu ver-
sichern (Abs. 2), solange sie nicht durch ein neues Arbeits- oder Dienstverhältniß
bei einer anderen besonderen Kasseneinrichtung oder bei einer Versicherungsanstalt
versicherungspflichtig werden. Solange die Voraussetzungen für die freiwillige
Versicherung bei einer besonderen Kasseneinrichtung gegeben sind, findet die frei-
willige Versicherung bei einer Versicherungsanstalt nicht statt.