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Dasselbe gilt für den Zeitraum von höchstens vier Monaten während eines
Kalenderjahrs
1. von Zeiten vorübergehender Unterbrechung eines ständigen Arbeits= oder
Dienstverhältnisses zu einem bestimmten Arbeitgeber;
2. von Zeiten vorübergehender Unterbrechung einer berufsmäßigen Be-
schäftigung, soweit es sich um eine Beschäftigung handelt, die nach
ihrer Natur alljährlich für einige Zeit vorübergehend unterbrochen zu
werden pflegt (Saisonarbeit);
3. von einer zu Zwecken des Verdienstes unternommenen Beschäftigung
mit Spinnen, Stricken oder ähnlichen leichten häuslichen Arbeiten, wie
sie landesüblich von alternden oder schwächlichen Leuten geleistet zu
werden pflegen.
. 159.
Sind bei den auf Grund des F. 157 zu gewährenden Altersrenten weniger
als vierhundert Beitragswochen nachgewiesen, so werden für die fehlenden Wochen
Beiträge derjenigen Lohnklasse, welche dem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste
des Versicherten während der im §. 157 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten drei Jahre
entspricht, mindestens aber Beiträge der ersten Lohnklasse in Ansatz gebracht.
Sind mehr als vierhundert Beitragswochen nachgewiesen, so kommen die Be-
stimmungen des §. 26 a ohne Weiteres in Anwendung.
S. 159a. %
Ansprüche auf Renten oder Beitragserstattungen, über welche zur Zeit des
Inkrafttretens dieses Gesetzes das Feststellungsverfahren noch schwebt, unterliegen
den Bestimmungen dieses Gesetzes, sofern letzteres für die Berechtigten günstiger
ist. Die Nichtanwendung dieser günstigeren Bestimmungen bildet einen Revisions-
grund im Sinne des §F. 80 Absk. 3.
. 163.
Gesetzeskraft.
Die vorstehenden Bestimmungen treten, soweit sie sich auf die Herstellung
oder Veränderung der zur Durchführung der Invalidenversicherung erforderlichen
Einrichtungen beziehen, mit dem Tage der Verkündung, im Uebrigen mit dem
1. Januar 1900 in Kraft.
Sofern bis zu letzterem Zeitpunkte die Statuten einer Versicherungsanstalt
oder einer auf Grund der §9. 5) 7 des Gesetzes vom 22. Juni 1889 zugelassenen
besonderen Kasseneinrichtung die nach dem gegenwärtigen Gesetz erforderlichen
Aenderungen nicht rechtzeitig erfahren sollten, werden diese Abänderungen durch
die Aufsichtsbehörde mit rechtsverbindlicher Wirkung von Aufsichtswegen vollzogen.
Reichs-Gesetzbl. 1899. 77