Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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(3) Der Zuwiderhandelnde haftet für allen aus der Uebertretung des obigen 
Verbots entstehenden Schaden und verfällt außerdem in die durch die bahn— 
polizeilichen Vorschriften bestimmte Strafe. 
() Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist die Mit— 
führung von Handmunition gestattet. Auch ist Begleitern von Gefangenen— 
transporten die Mitführung geladener Schußwaffen unter der Voraussetzung ge— 
stattet, daß die Beförderung in besonderen Wagen oder Wagenabtheilungen erfolgt. 
(5) Der Lauf eines mitgeführten Gewehrs muß nach oben gerichtet sein. 
IV. 
Beförderung von Reisegepäck. 
§. 30. 
Begriff des Reisegepäcks. 
Als Reisegepäck kann in der Regel nur das, was der Reisende zu seiner 
Reise bedarf, namentlich Koffer, Mantel-- und Reisesäcke, Hutschachteln, kleine 
Kisten und dergleichen aufgegeben werden. 
() Doch können auch größere kaufmännisch verpackte Kisten, Tonnen 
sowie Fahrzeuge und andere nicht zum Reisebedarf zu rechnende Gegenstände, 
sofern sie zur Beförderung mit Personenzügen geeignet sind, ausnahmsweise als 
Reisegepäck zugelassen werden. Wegen der Fahrzeuge vergleiche auch §. 6 Abs. 2. 
(3) Ebenso können kleine Thiere sowie Jagdhunde in Käfigen, Kisten, Säcken 
und dergleichen zur Beförderung als Reisegepäck angenommen werden. 
(4) Gegenstände, welche von der Beförderung als Frachtgut, sowie solche, 
welche nach F. 29 von der Mitnahme in die Personemvagen ausgeschlossen sind, 
dürfen, bei Vermeidung der im F. 53 Abs. 8 festgesetzten Folgen, auch als Reise- 
gepäck nicht aufgegeben werden. 
(5) Ob und unter welchen Bedingungen die im F. 50 B 2 bezeichneten 
Gegenstände zur Beförderung als Reisegepäck angenommen werden, bestimmen 
die Tarife. Wegen Beschränkung der Höhe des Schadensersatzes finden F. 81 
Abs. 2 und 3 und §. 84 Abs. 4 entsprechende Anwendung. 
. 31. 
Art der Verpackung. Entfernung älterer Beförderungszeichen. 
)Das Reisegepäck muß sicher und dauerhaft verpackt sein. Bei mangelnder 
oder ungenügender Verpackung kann es zurückgewiesen werden. Wird derartiges 
Gepäck zur Beförderung angenommen, so ist die Eisenbahn berechtigt, auf dem 
Gepäckschein einen entsprechenden Vermerk zu machen. Die Annahme des Gepäck- 
scheins mit dem Vermerke gilt als Anerkenntniß dieses Zustandes durch den 
Reisenden. 
(2) Auf den Gepäckstücken dürfen ältere Eisenbahn-, Post= und andere Be- 
förderungszeichen sich nicht befinden. Wird in Folge der Nichtbeachtung dieser
	        
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