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V.
Beförderung von Expreßgut.
G. 39.
Begriff des Expreßguts.
Die Eisenbahnen können in den Tarifen bestimmen, daß der Transport
von Gütern, welche sich zur Beförderung in Packwagen eignen, auch wenn sie
nicht als Reisegepäck (§J. 30) zur Aufgabe gelangen, auf Gepäckschein oder auf
besonderen Beförderungsschein zulässig ist (Expreßgut).
G. 40.
Aufgabe und Auslieferung des Expreßguts.
) Bei Abfertigung des Expreßguts mit Gepäckschein ist solcher in der
Regel dem Absender auszuhändigen. In diesem Falle erfolgt die Auslieferung
des Gutes am Bestimmungsorte gegen Rückgabe des Gepäckscheins. Jedoch kann
auf Verlangen des Absenders der Gepäckschein auch der Sendung beigegeben
werden, wenn diese mit der vollen Adresse des Empfängers versehen ist. In
diesem Falle erfolgt die Auslieferung nach den besonderen Vorschriften jeder Ver-
waltung.
(2) Bei Abfertigung des Expreßguts mit Beförderungsschein muß dieser
die Sendung stets begleiten und das Gut mit der vollen Adresse des Empfängers
versehen sein. Die Auslieferung erfolgt am Bestimmungsorte nach den in den
Tarifen enthaltenen Vorschriften.
L. 41.
Anwendbarkeit der Bestimmungen für Reisegepäck.
Im Uebrigen finden auf die Beförderung von Expreßgut die Bestimmungen
des Abschnitts IV sinngemäße Anwendung, soweit nicht durch die Tarife die An-
wendung des Abschnitts VIII vorgesehen ist.
VI.
Beförderung von Leichen.
9. 42.
Beförderungs-Bedingungen.
)Der Transport einer Leiche muß, wenn er von der Ausgangsstation
des Zuges erfolgen soll, wenigstens 6 Stunden, wenn er von einer Zwischenstation
ausgehen soll, wenigstens 12 Stunden vorher angemeldet werden.
(2) Die Leiche muß in einem hinlänglich widerstandsfähigen Metallsarge
luftdicht eingeschlossen und letzterer von einer hölzernen Umhüllung dergestalt um-
geben sein, daß jede Verschiebung des Sarges innerhalb der Umhüllung ver-
hindert wird.