Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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V. 
Beförderung von Expreßgut. 
G. 39. 
Begriff des Expreßguts. 
Die Eisenbahnen können in den Tarifen bestimmen, daß der Transport 
von Gütern, welche sich zur Beförderung in Packwagen eignen, auch wenn sie 
nicht als Reisegepäck (§J. 30) zur Aufgabe gelangen, auf Gepäckschein oder auf 
besonderen Beförderungsschein zulässig ist (Expreßgut). 
G. 40. 
Aufgabe und Auslieferung des Expreßguts. 
) Bei Abfertigung des Expreßguts mit Gepäckschein ist solcher in der 
Regel dem Absender auszuhändigen. In diesem Falle erfolgt die Auslieferung 
des Gutes am Bestimmungsorte gegen Rückgabe des Gepäckscheins. Jedoch kann 
auf Verlangen des Absenders der Gepäckschein auch der Sendung beigegeben 
werden, wenn diese mit der vollen Adresse des Empfängers versehen ist. In 
diesem Falle erfolgt die Auslieferung nach den besonderen Vorschriften jeder Ver- 
waltung. 
(2) Bei Abfertigung des Expreßguts mit Beförderungsschein muß dieser 
die Sendung stets begleiten und das Gut mit der vollen Adresse des Empfängers 
versehen sein. Die Auslieferung erfolgt am Bestimmungsorte nach den in den 
Tarifen enthaltenen Vorschriften. 
L. 41. 
Anwendbarkeit der Bestimmungen für Reisegepäck. 
Im Uebrigen finden auf die Beförderung von Expreßgut die Bestimmungen 
des Abschnitts IV sinngemäße Anwendung, soweit nicht durch die Tarife die An- 
wendung des Abschnitts VIII vorgesehen ist. 
VI. 
Beförderung von Leichen. 
9. 42. 
Beförderungs-Bedingungen. 
)Der Transport einer Leiche muß, wenn er von der Ausgangsstation 
des Zuges erfolgen soll, wenigstens 6 Stunden, wenn er von einer Zwischenstation 
ausgehen soll, wenigstens 12 Stunden vorher angemeldet werden. 
(2) Die Leiche muß in einem hinlänglich widerstandsfähigen Metallsarge 
luftdicht eingeschlossen und letzterer von einer hölzernen Umhüllung dergestalt um- 
geben sein, daß jede Verschiebung des Sarges innerhalb der Umhüllung ver- 
hindert wird.
	        
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