Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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(2)  Falls  das  Gepäckstück  später  gefunden  wird,  ist  hiervon  der  Reisende,
sofern  sein  Aufenthalt  sich  ermitteln  läßt,  auch  wenn  er  bereits  Entschädigung  erhalten
  hat,  zu  benachrichtigen.  Derselbe  kann  innerhalb  30  Tagen  nach  Empfang
der  Nachricht  verlangen,  daß  ihm  das  Gepäckstück  gegen  Rückerstattung  des  erhaltenen
  Schadensersatzes,  und  zwar  nach  seiner  Wahl  entweder  kostenfrei  am
Bestimmungsort  oder  kosten=  und  frachtfrei  am  Aufgabeorte,  verabfolgt  wird.

g.  36.
Haftung  der  Eisenbahn  für  verspätete  Ankunft  des  Reisegepäcks.

)  Die  Eisenbahn  haftet  für  den  Schaden,  welcher  durch  verspätete  Auslieferung
  des  Reisegepäcks  (F.  33  Abs.  2)  entsteht,  es  sei  denn,  daß  die  Verspätung
  von  einem  Ereignisse  herrührt,  welches  sie  weder  herbeigeführt  hat  noch
abzuwenden  vermochte.

G)  Ist  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmung  für  Versäumung  der
Lieferzeit  Ersatz  zu  leisten,  so  ist  der  nachweislich  entstandene  Schaden  zu  vergüten
  und  zwar:

a)  bei  stattgehabter  Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung:  bis  zur  Höhe

des  angegebenen  Betrags;

b)  in  Ermangelung  einer  solchen  Angabe  für  je  angefangene  24  Stunden
der  Versäumung:  höchstens  20  Pfennig  für  jedes  Kilogramm  des  ausgebliebenen
  Gepäcks,  bei  Fahrzeugen  (F.  30)  höchstens  30  Mark  für
jedes  ausgebliebene  Fahrzeug.

(6)  Der  F.  88  findet  entsprechende  Anwendung.

8.  37.
Gepäckträger.

Auf  den  Stationen  sind,  soweit  ein  Bedürfniß  besteht,  Gepäckträger  zu
bestellen,  die  unter  Verantwortlichkeit  der  Eisenbahnverwaltung  im  Sinne  von
34  Abs.  1  und  4  dieser  Ordnung  auf  Verlangen  der  Reisenden  deren  Reiseund
  Handgepäck  im  Stationsbereiche  nach  und  von  den  Wagen,  Abfertigungsstellen
  u.  s.  w.  zu  schaffen  haben.  Die  Gepäckträger  müssen  durch  Dienstabzeichen
erkennbar  und  mit  einer  gedruckten  Dienstanweisung  nebst  Gebührentarif  versehen
sein.  Sie  haben  auf  Verlangen  den  Tarif  vorzuzeigen,  auch  eine  mit  ihrer
Nummer  versehene  Marke  zu  verabfolgen.  Der  Tarif  ist  auch  an  einem  geeigneten
Orte  der  Abfertigungsstelle  und  der  Ausgabestelle  auszuhängen.

S.  38.
Aufbewahrung  des  Gepäcks.

Auf  größeren  Stationen  müssen  Einrichtungen  bestehen,  welche  es  dem
Reisenden  ermöglichen,  sein  Gepäck  gegen  eine  festgesetzte  Gebühr  zur  vorübergehenden
  Aufbewahrung  niederzulegen.  Die  Verwaltung  haftet  in  diesem  Falle
als  Verwahrer.  »  4