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(2) Falls das Gepäckstück später gefunden wird, ist hiervon der Reisende,
sofern sein Aufenthalt sich ermitteln läßt, auch wenn er bereits Entschädigung erhalten
hat, zu benachrichtigen. Derselbe kann innerhalb 30 Tagen nach Empfang
der Nachricht verlangen, daß ihm das Gepäckstück gegen Rückerstattung des erhaltenen
Schadensersatzes, und zwar nach seiner Wahl entweder kostenfrei am
Bestimmungsort oder kosten= und frachtfrei am Aufgabeorte, verabfolgt wird.
g. 36.
Haftung der Eisenbahn für verspätete Ankunft des Reisegepäcks.
) Die Eisenbahn haftet für den Schaden, welcher durch verspätete Auslieferung
des Reisegepäcks (F. 33 Abs. 2) entsteht, es sei denn, daß die Verspätung
von einem Ereignisse herrührt, welches sie weder herbeigeführt hat noch
abzuwenden vermochte.
G) Ist auf Grund der vorstehenden Bestimmung für Versäumung der
Lieferzeit Ersatz zu leisten, so ist der nachweislich entstandene Schaden zu vergüten
und zwar:
a) bei stattgehabter Angabe des Interesses an der Lieferung: bis zur Höhe
des angegebenen Betrags;
b) in Ermangelung einer solchen Angabe für je angefangene 24 Stunden
der Versäumung: höchstens 20 Pfennig für jedes Kilogramm des ausgebliebenen
Gepäcks, bei Fahrzeugen (F. 30) höchstens 30 Mark für
jedes ausgebliebene Fahrzeug.
(6) Der F. 88 findet entsprechende Anwendung.
8. 37.
Gepäckträger.
Auf den Stationen sind, soweit ein Bedürfniß besteht, Gepäckträger zu
bestellen, die unter Verantwortlichkeit der Eisenbahnverwaltung im Sinne von
34 Abs. 1 und 4 dieser Ordnung auf Verlangen der Reisenden deren Reiseund
Handgepäck im Stationsbereiche nach und von den Wagen, Abfertigungsstellen
u. s. w. zu schaffen haben. Die Gepäckträger müssen durch Dienstabzeichen
erkennbar und mit einer gedruckten Dienstanweisung nebst Gebührentarif versehen
sein. Sie haben auf Verlangen den Tarif vorzuzeigen, auch eine mit ihrer
Nummer versehene Marke zu verabfolgen. Der Tarif ist auch an einem geeigneten
Orte der Abfertigungsstelle und der Ausgabestelle auszuhängen.
S. 38.
Aufbewahrung des Gepäcks.
Auf größeren Stationen müssen Einrichtungen bestehen, welche es dem
Reisenden ermöglichen, sein Gepäck gegen eine festgesetzte Gebühr zur vorübergehenden
Aufbewahrung niederzulegen. Die Verwaltung haftet in diesem Falle
als Verwahrer. » 4