Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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(3)  Die  Leiche  muß  von  einer  Person  begleitet  sein,  welche  eine  Fahrkarte
zu  lösen  und  denselben  Zug  zu  benutzen  hat,  in  dem  die  Leiche  befördert  wird.

(4)  Bei  der  Aufgabe  muß  der  vorschriftsmäßige,  nach  anliegendem  Formular
ausgefertigte  Leichenpaß  beigebracht  werden,  welchen  die  Eisenbahn  übernimmt  und
bei  Ablieferung  der  Leiche  zurückstellt.  Die  Behörden,  welche  zur  Ausstellung  von
Leichenpässen  befugt  sind,  werden  besonders  bekannt  gemacht.  Der  von  der  zuständigen
  Behörde  ausgefertigte  Leichenpaß  hat  für  den  ganzen  darin  bezeichneten
Transportweg  Geltung.  Die  tarifmäßigen  Transportgebühren  müssen  bei  der
Aufgabe  entrichtet  werden.  Bei  Leichentransporten,  welche  aus  ausländischen  Staaten
kommen,  mit  welchen  eine  Vereinbarung  wegen  wechselseitiger  Anerkennung  der
Leichenpässe  abgeschlossen  ist,  genügt  die  Beibringung  eines  der  Vereinbarung  entsprechenden
  Leichenpasses  der  nach  dieser  Vereinbarung  zuständigen  ausländischen
Behörde.

(5)  Die  Beförderung  der  Leiche  hat  in  einem  besonderen,  bedeckt  gebauten
Güterwagen  zu  erfolgen.  Mehrere  Leichen,  welche  gleichzeitig  von  dem  nämlichen
Abgangsorte  nach  dem  nämlichen  Bestimmungsort  aufgegeben  werden,  können  in
einem  und  demselben  Güterwagen  verladen  werden.  Wird  die  Leiche  in  einem
ringsumschlossenen  Leichemwagen  befördert,  so  darf  zum  Eisenbahntransport  ein
offener  Güterwagen  benutzt  werden.

(6)  Die  Leiche  darf  auf  der  Fahrt  nicht  ohne  Noth  umgeladen  werden.  Die
Beförderung  muß  möglichst  schnell  und  ununterbrochen  bewirkt  werden.  Läßt  sich
ein  längerer  Aufenthalt  auf  einer  Station  nicht  vermeiden,  so  ist  der  Güterwagen
mit  der  Leiche  thunlichst  auf  ein  abseits  im  Freien  gelegenes  Gleise  zu  schieben.

C)  Wer  unter  unrichtiger  Bezeichnung  Leichen  zur  Beförderung  bringt,  hat
außer  der  Nachzahlung  der  verkürzten  Fracht  vom  Abgangs=  bis  zum  Bestimmungsort
  einen  Frachtzuschlag  im  vierfachen  Betrage  der  Fracht  zu  entrichten.

(8)  Bei  dem  Transporte  von  Leichen,  welche  von  Polizeibehörden,  Krankenhäusern,
  Strafanstalten  u.  s.  w.  an  öffentliche  höhere  Lehranstalten  übersandt
werden,  bedarf  es  einer  Begleitung  nicht.  Auch  genügt  es,  wenn  solche  Leichen
in  dicht  verschlossenen  Kisten  aufgegeben  werden.  Die  Beförderung  kann  in  einem

offenen  Güterwagen  erfolgen.  Es  ist  zulässig,  in  den  Wagen  solche  Güter  mitzuverladen,

  welche  von  fester  Beschaffenheit  (Holz,  Metall  und  dergleichen)  oder
doch  von  festen  Umhüllungen  (Kisten,  Fässern  und  dergleichen)  dicht  umschlossen
sind.  Bei  der  Verladung  ist  mit  besonderer  Vorsicht  zu  verfahren,  damit  jede
Beschädigung  der  Leichenkiste  vermieden  wird.  Von  der  Zusammenladung  sind
ausgeschlossen:  Nahrungs=  oder  Genußmittel,  einschließlich  der  Rohstoffe,  aus
welchen  Nahrungs=  oder  Genußmittel  hergestellt  werden,  sowie  die  in  der  Anlage
  B  zu  §F.  50  der  Verkehrsordnung  aufgeführten  Gegenstände.  Ob  von  der
Beibringung  eines  Leichenpasses  abgesehen  werden  kann,  richtet  sich  nach  den  von
den  Landesregierungen  dieserhalb  ergehenden  Bestimmungen.

(6)  Auf  die  Regelung  der  Beförderung  von  Leichen  nach  dem  Bestattungsplatze
  des  Sterbeorts  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  Anwendung.

Reichs-Gesetzbl.  1899.  96

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