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lichen Kaufmanns anzuwenden. Sie ist jedoch nach ihrem Ermessen auch be-
rechtigt, solche Güter unter Nachnahme der darauf haftenden Kosten und Aus-
lagen bei einem öffentlichen Lagerhaus oder einem Spediteur für Rechnung und
Gefahr dessen, den es angeht, zu hinterlegen.
(3) Die Eisenbahn ist ferner befugt:
a) Güter der im ersten Absatz erwähnten Art, wenn sie dem schnellen
Verderben ausgesetzt sind, oder wenn sie nach den örtlichen Ver-
hältnissen weder eingelagert noch einem Spediteur übergeben werden
können, sofort,
b) Güter, welche weder vom Empfänger abgenommen noch vom Ab-
sender zurückgenommen werden, frühestens 4 Wochen nach Ablauf
der lagerzinsfreien Zeit, falls aber deren Werth durch längere Lage—
rung oder durch die daraus entstehenden Kosten unverhältnißmäßig
vermindert würde, auch schon früher,
ohne weitere Förmlichkeit bestmöglich zu verkaufen. Von dem bevorstehenden
Verkauf ist der Absender womöglich zu benachrichtigen, auch ist ihm der Erlös
nach Abzug der Kosten zur Verfügung zu stellen.
(4) Von der Hinterlegung und dem vollzogenen Verkaufe des Gutes ist
der Absender und der Empfänger unverzüglich zu benachrichtigen, es sei denn,
daß dies unthunlich ist. Im Falle der Unterlassung ist die Eisenbahn zum
Schadensersatze verpflichtet.
G. 71.
Feststellung von Verlust und Beschädigung des Gutes seitens der Eisenbahn.
In allen Verlust-, Minderungs= und Beschädigungsfällen haben die
Eisenbahnverwaltungen sofort eine eingehende Untersuchung vorzunehmen, das
Ergebniß schriftlich festzustellen und dasselbe den Betheiligten auf ihr Verlangen
mitzutheilen.
(2) Wird insbesondere eine Minderung oder Beschädigung des Gutes von
der Eisenbahn entdeckt oder vermuthet oder seitens des Verfügungsberechtigten
behauptet, so hat die Eisenbahn den Zustand des Gutes, den Betrag des Schadens
und, soweit dies möglich, die Ursache und den Zeitpunkt der Minderung oder
Beschädigung ohne Verzug protokollarisch festzustellen. Eine protokollarische Fest-
sellung hat auch im Falle des Verlustes stattzufinden.
)„Zur Feststellung in Minderungs- und Beschädigungsfällen sind unbe—
theiligi Zeugen oder, soweit dies die Umstände des Falles erfordern, Sach-
verständige, auch womöglich der Verfügungsberechtigte beizuziehen.
G. 72.
Feststellung von Mängeln des Gutes durch amtlich bestellte Sachverständige oder durch die Gerichte.
Jedem Betheiligten steht, unbeschadet des in dem §. 71 vorgesehenen Ver-
fahrens, das Recht zu, die Feststellung einer Beschädigung oder Minderung des
Gutes durch Sachverständige, welche von dem Gericht oder einer anderen zu-