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die Außenseite der Quittungskarte handschriftlich oder durch Stempel
unter Einrückung der Zahl der vernichteten Marken der Vermerk
„.. Marken vernichtet“ sowie die Bezeichnung der die Vernichtung
vornehmenden Stelle zu setzen.
12. Diese Vorschriften treten vom 1. Januar 1900 ab an die Stelle der
in der Bekanntmachung vom 24. Dezember 1891 (Reichs-Gesetzbl.
S. 399) veröffentlichten Vorschriften.
Berlin, den 9. November 1899.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Graf von Posadowsky.
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(Nr. 2624.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung der Quittungskarten für die In-
validenversicherung. Vom 10. November 1899.
A#% Grund des F. 132 Abs. 1 und des §. 135 Abs. 2 des Invalidenversicherungs-
gesetzes hat der Bundesrath über die Einrichtung der Quittungskarten für die
Invalidenversicherung unter theilweiser Abänderung der geltenden einschlägigen
Vorschriften folgende Bestimmungen beschlossen:
1. Für die Selbstversicherung und deren Fortsetzung (S. 14 Abs. 1) sind
besondere Quittungskarten von grauer Farbe zu verwenden.
Wer hierfür andere Quittungskarten unbefugt verwendet, kann,
sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine härtere Strafe
eintritt, von der unteren Verwaltungsbehörde und da) wo die Beitrags-
kontrole Rentenstellen übertragen ist, von deren Vorsitzenden mit einer
Ordnungsstrafe bis zu zwanzig Mark belegt werden.
2. Die Quittungskarten sind, in Stoff und Format den bisherigen
Quittungskarten entsprechend, für die Versicherungspflicht einerseits in
gelber Farbe und für die Selbstversicherung andererseits in grauer
Farbe nach den anliegenden Formularen A und B herzustellen.
3. Den zur Selbstversicherung oder deren Fortsetzung berechtigten sn-*
ist vom 1. Januar 1900 ab bei Ertheilung einer neuen Quittungskarte
eine solche nach Formular B auszustellen, sofern sie nicht den Nachweis
führen, daß für sie früher auf Grund der Versicherungspflicht Beiträge
entrichtet worden sind.
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