Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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die Außenseite der Quittungskarte handschriftlich oder durch Stempel 
unter Einrückung der Zahl der vernichteten Marken der Vermerk 
„.. Marken vernichtet“ sowie die Bezeichnung der die Vernichtung 
vornehmenden Stelle zu setzen. 
12. Diese Vorschriften treten vom 1. Januar 1900 ab an die Stelle der 
in der Bekanntmachung vom 24. Dezember 1891 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 399) veröffentlichten Vorschriften. 
Berlin, den 9. November 1899. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky. 
  
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(Nr. 2624.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung der Quittungskarten für die In- 
validenversicherung. Vom 10. November 1899. 
A#% Grund des F. 132 Abs. 1 und des §. 135 Abs. 2 des Invalidenversicherungs- 
gesetzes hat der Bundesrath über die Einrichtung der Quittungskarten für die 
Invalidenversicherung unter theilweiser Abänderung der geltenden einschlägigen 
Vorschriften folgende Bestimmungen beschlossen: 
1. Für die Selbstversicherung und deren Fortsetzung (S. 14 Abs. 1) sind 
besondere Quittungskarten von grauer Farbe zu verwenden. 
Wer hierfür andere Quittungskarten unbefugt verwendet, kann, 
sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine härtere Strafe 
eintritt, von der unteren Verwaltungsbehörde und da) wo die Beitrags- 
kontrole Rentenstellen übertragen ist, von deren Vorsitzenden mit einer 
Ordnungsstrafe bis zu zwanzig Mark belegt werden. 
2. Die Quittungskarten sind, in Stoff und Format den bisherigen 
Quittungskarten entsprechend, für die Versicherungspflicht einerseits in 
gelber Farbe und für die Selbstversicherung andererseits in grauer 
Farbe nach den anliegenden Formularen A und B herzustellen. 
3. Den zur Selbstversicherung oder deren Fortsetzung berechtigten sn-* 
ist vom 1. Januar 1900 ab bei Ertheilung einer neuen Quittungskarte 
eine solche nach Formular B auszustellen, sofern sie nicht den Nachweis 
führen, daß für sie früher auf Grund der Versicherungspflicht Beiträge 
entrichtet worden sind. 
110“
	        
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