Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Die vom Reichs-Versicherungsamte festgesetzten Strafen werden in der— 
selben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben und fließen in die Reichskasse. 
G. 39. 
Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger ver- 
nehmen zu lassen und die Aussagen eidlich zu erhärten, finden die Bestimmungen 
der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Insbesondere ist der Senat 
befugt, gegen Zeugen und Sachverständige, welche sich nicht oder nicht rechtzeitig 
zu den Sitzungen einfinden oder ihre Aussage oder die Eidesleistung ohne An- 
gabe eines Grundes oder noch dann verweigern, nachdem der angeführte Grund 
für unerheblich erklärt ist, eine Geldstrafe bis zu dreihundert Mark festzusetzen. 
Kommt die Verhängung oder Vollstreckung von Zwangsmaßregeln in Frage, so 
ist um diese das Amtsgericht zu ersuchen, in dessen Bezirke die Zeugen oder Sach- 
verständigen ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt 
haben. Auf Militärpersonen, die dem aktiven Heere oder der aktiven Marine 
angehören, finden die Vorschriften des I. 380 Abs. 4, 8. 390 Abs. 4, F. 409 
Abs. 3 der Civilprozeßordnung Anwendung. 
Erfolgt nachträglich eine genügende Entschuldigung für das Verhalten des 
Zeugen oder Sachverständigen, so sind die getroffenen Anordnungen wieder auf- 
uheben. 
Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der 
Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 689). 
S. 40. 
Die Berathung über die Entscheidung erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung. 
G. 41. 
Das Reichs-Versicherungsamt entscheidet innerhalb der erhobenen Ansprüche 
nach freiem Ermessen. 
Bei der Verhandlung ist, auch ohne daß es eines Antrags bedarf, zu 
prüfen, ob und in welchem Betrag eine unterliegende Partei dem Gegner die 
ihm in dem Verfahren erwachsenen Kosten zu erstatten hat. Wird die Erstattung 
solcher außergerichtlicher Kosten angeordnet, so ist deren Höhe im Urtheile fest- 
zusetzen; diese Beträge werden auf Antrag durch Vermittelung des Reichs-Ver- 
sicherungsamts in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. 
Bei den Entscheidungen, die auf Grund der mündlichen Verhandlung er- 
gehen, dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor denen diese Verhandlung statt- 
gefunden hat. 
S. 42. 
Der Vorsitzende verkündet das Ergebniß der Berathung in öffentlicher 
Sitzung. Die Verkündung kann auf eine spatere Sitzung vertagt werden) diese 
soll in der Regel binnen einer Woche stattfinden.
	        
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