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neuer Schulen nur unter den fixirten — thatsächlich aber fast
niemals vorhandenen !?) — Voraussetzungen gegen den Willen der
Gemeinden erzwingen. Es ist aber zweifellos, dass durch das
Gesetz eine Verschlechterung des Schulwesens nicht herbeigeführt
werden wollte.
Das freie Organisationsrecht der Regierung besteht mithin
— von dem Ausnahmsfalle des Art. 2 Abs. 4 abgesehen — unbeschränkt
fort 2%. Gegen den von Kreisregierungen geübten
Zwang zur Errichtung einer Schule (abgesehen von dem Ausnahmsfalle)
kann die Gemeinde Verwaltungs-Beschwerde an das
Cultusministerium ergreifen. Wird aber die Errichtung einer
Schule ausschliesslich auf diese Ausnahme-Bestimmung gestützt,
so kann die betreffende Gemeinde die Verfügung — sonderbarer
Weise — im Verwaltungsrechtswege anfechten.
Erwähnenswerth ist die seltsamer Weise im Schulbedarfsgesetze
enthaltene Bestimmung, dass Klosterschulen, d.h. von sog.
Schulbrüdern oder Schulschwestern geleitete Schulen, in einer Gemeinde
ohne Zustimmung der Gesammtgemeinde bezw. aller an
einem combinirten Schulsprengel betheiligten Gemeinden nicht eingeführt
(wohl aber belassen und beseitigt) werden können?!). Die
(semeinden haben kein Recht auf Einführung von Klosterschulen.
Von diesem Organisationsrechte hat die Staatsregierung (rebrauch
gemacht, indem sie in der (jetzt aufgehobenen) Verord-19)
Minister von Lutz Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten.
1875/76. Sten. Ber. Bd. I S. 237.
20) A. A. Blätt. f. ad. Pr. Bd. XXV. 8.200. ScHUMAnn in d. Zeitschrift
f. Kirchenrecht von Dove, Bd. VI. S.432; übereinstimmend Entsch. d. Verw.-G.-H.
Samml. Bd. I S. 50. Kraıs, Commentar zum Gesetze, den Verw.-G.-H.
betr., S. 139, Nachtrag S. 394.
21) Die Absicht des Antragstellers (Verh. d. Kamm. d. Abg. Sten. Ber.
1859'61 Bd. IV S. 3 u. 5) und der Mehrheit der Abgeordneten war zweifellos,
dass auch dem Verlangen der Gemeinden nach Beseitigung eingeführter Klosterschulen
stattgegeben werden müsse; allein ein Recht auf Beseitigung giebt
das Gesetz nicht. Bl. für adm. Praxis Bd. 16 S. 73 übereinstimmend SEYDEL
a. a. O. Bd. VI S. 425.
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