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g. 21.
Von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten für die vorher aus—
gestellten, auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen, Zinsscheine und
Schatzanweisungen die Vorschriften der 99. 798 bis 802, 805 und des J. 806
Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Vorschriften der Civilprozeßordnung
liber das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung einer abhanden
gekommenen oder vernichteten Urkunde sowie die Vorschriften der §#. 17 bis 19
dieses Gesetzes.
Den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellten Schuldverschreibungen,
Zinsscheinen und Schatzanweisungen stehen diejenigen Schuldverschreibungen, Zins-
scheine und Schatzanweisungen gleich, welche nach dieser Zeit auf Grund einer
früheren gesetzlichen Ermächtigung ausgegeben werden.
22.
Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängiges gerichtliches Auf-
gebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung einer der im §. 21 Abs. 1
bezeichneten Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen ist nach den bisherigen
Gesetzen zu erledigen. Nach diesen Gesetzen bestimmen sich auch die Wirkungen
des Verfahrens und der Entscheidung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 19. März 1900.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.