Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

K.

L.

—   10   —                                                                                                                                                       Die  durch  unbegründete  Einwendungen  erwachsenen  Kosten
fallen  demjenigen  zur  Last,  der  sie  verursacht  hat ;  die  übrigen
Kosten  trägt  die  Telegraphenverwaltung.  Die  Bestimmung  der
Nr.  4  Abs.  2  findet  Anwendung.

K.   Im  Einspruchsverfahren  ist  von  Amtswegen  über  die  Verpflichtung
zur  Tragung  der  entstandenen  Kosten  und  über  die  Höhe  der  zu
erstattenden  Beträge  zu  entscheiden.

Die  Kosten  werden  durch  Vermittelung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  in  derselben  Weise  beigetrieben  wie  Gemeindeabgaben.


L.   Das  Einspruchsverfahren  ist  in  allen  Instanzen  als  schleunige
Angelegenheit  zu  behandeln.

6.  Soweit  den  Straßenbau =  und  Polizeibeamten  die  Beaufsichtigung  und
die  vorläufige  Wiederherstellung  der  Reichs = Telegraphenleitungen  übertragen
  wird,  erhalten  sie  dafür  eine  Vergütung  von  3  Mark  bis
4  Mark  für  das  Jahr  und  das  Kilometer  Linie.  Für  die  Ermittelung
der  Thäter  vorsätzlicher  oder  fahrlässiger  Beschädigungen  der  Reichs=Telegraphenlinien
  erhalten  die  Straßenbau=  und  Polizeibeamten  Belohnungen
  bis  zur  Höhe  von  15  Mark.

Berlin,  den  26.  Januar  1900.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Podbielski.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.