K.
L.
— 10 — Die durch unbegründete Einwendungen erwachsenen Kosten
fallen demjenigen zur Last, der sie verursacht hat ; die übrigen
Kosten trägt die Telegraphenverwaltung. Die Bestimmung der
Nr. 4 Abs. 2 findet Anwendung.
K. Im Einspruchsverfahren ist von Amtswegen über die Verpflichtung
zur Tragung der entstandenen Kosten und über die Höhe der zu
erstattenden Beträge zu entscheiden.
Die Kosten werden durch Vermittelung der höheren Verwaltungsbehörde
in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben.
L. Das Einspruchsverfahren ist in allen Instanzen als schleunige
Angelegenheit zu behandeln.
6. Soweit den Straßenbau = und Polizeibeamten die Beaufsichtigung und
die vorläufige Wiederherstellung der Reichs = Telegraphenleitungen übertragen
wird, erhalten sie dafür eine Vergütung von 3 Mark bis
4 Mark für das Jahr und das Kilometer Linie. Für die Ermittelung
der Thäter vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigungen der Reichs=Telegraphenlinien
erhalten die Straßenbau= und Polizeibeamten Belohnungen
bis zur Höhe von 15 Mark.
Berlin, den 26. Januar 1900.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Podbielski.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.