I. Europa. 276 15. Lübeck.
Bürgerschaft, sei es auf Antrag der Geheimkomniission, sei es aus eigenem Antriebe,
für angemessen erachtet.
Ein Beschluß der Geheimkommission ist nur dann gültig, wenn er von der
Mehrheit sämtlicher Mitglieder gefaßt ist.
Falls von einer Geheimkommission die Instruktion des mit dem Abschlusse
eines Vertrages Beauftragten genehmigt ist, so kann die Bürgerschaft ihre Zustimmung
zu dem Vertrage nur dann ablehnen, wenn die Geheimkommission die Grenze ihrer Befugnis
überschritten hat oder der Vertrag nicht der erteilten Instruktion gemäß abgeschlossen
ist.
Das Verfahren für die Verhandlungen der Geheimkommission ist durch ein
besonderes Regulativ bestimmt.
I. Der Bürgerausschuß.
Art. 53. Der Bürgerausschuß besteht aus dreißig Mitgliedern, welche von der
Bürgerschaft aus ihrer Mitte auf zwei Jahre in der Art gewählt werden, daß diejenigen,
welche bei jeder Wahl die meisten Stimmen erhalten haben, als gewählt gelten.
Der Wortführer der Bürgerschaft und dessen Stellvertreter sind nicht wählbar;
alle übrigen Mitglieder der Bürgerschaft sind der Wahl Folge zu leisten verpflichtet.
Art. 541. In der Regel treten jährlich am ersten Montag im Dezember 15 Mitglieder
des Bürgerausschusses aus und werden in der an diesem Tage stattfindenden
Versammlung der Bürgerschaft durch Neuwahlen ersetzt. Es darf indessen nie mehr
als die Hälfte des Bürgerausschusses aus Neugewählten bestehen; wenn Sterbefälle
oder andere Ursachen den regelmäßigen Wechsel stören, bleiben daher, nach einer
vom Bürgerausschusse selbst zu treffenden Bestimmung, einzelne Mitglieder länger
als zwei Jahre, jedoch niemals über drei Jahre, im Bürgerausschusse.
Die Ausgetretenen sind erst nach dem Ablaufe eines Jahres wieder wählbar.
Für alle im Laufe eines Jahres Austretenden finden in der nächsten Versammlung
der Bürgerschaft neue Wahlen statt.
Art. 55. In der ersten nach den regelmäßigen jährlichen Ergänzungswahlen
(Art. 54) stattfindenden Versammlung erwählt der Bürgerausschuß aus seiner Mitte
einen Wortführer und zwei Stellvertreter desselben auf ein Jahr. Die Gewählten
sind verpflichtet, die Wahl anzunehmen.
Der abtretende Wortführer kann zwar, wenn er im Bürgerausschusse bleibt,
wiederum auf ein Jahr zum Wortführer gewählt werden, ist aber dieser Wahl Folge
zu leisten nicht verbunden. Wird derselbe dagegen, nachdem er eine Zeitlang nicht
Mitglied des Bürgerausschusses war, aufs neue in denselben gewählt und sodann
wieder zur Wortführung berufen, so ist er verbunden, diese und auch eine ihn unter
gleichen Verhältnissen abermals treffende Wahl anzunehmen, jede fernere Wahl
zum Wortführer des Bürgerausschusses aber abzulehnen berechtigt.
Im Falle der Wortführer während seiner Wortführung aus dem Bürgerausschusse
ausscheidet oder als solcher vom Bürgerausschusse entlassen wird, ist sein
! Die gegenwärtige Fassung des Artikels 54 beruht auf dem Beschlusse vom 9. August 1905.