Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

—  233  —

Reichs = Gesetzblatt.

Nr   17.

Inhalt:  Gesesz,  betreffend  die  Patentanwälte.  S.  233.

 

 

 

(Nr.  2670.)  Gesetz,  betreffend  die  Patentanwälte.  Vom  21.  Mai  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt :

§.  1.
Bei  dem  Kaiserlichen  Patentamte  wird  eine  Liste  der  Patentanwälte  geführt.
In  die  Liste  werden  Personen,  welche  Andere  in  Angelegenheiten,  die  zum
Geschäftskreise  des  Patentamts  gehören,  vor  demselben  für  eigene  Rechnung
berufsmäßig  vertreten  wollen,  auf  ihren  Antrag  eingetragen.

§.  2.

Die  Eintragung  ist  nur  zulässig,  wenn  der  Antragsteller  gemäß  den  §§.  3,  4
seine  technische  Befähigung  und  den  Besitz  der  erforderlichen  Rechtskenntnisse
nachweist.

Im  Uebrigen  ist  die  Eintragung  zu  versagen :

1.  wenn  der  Antragsteller  nicht  im  Inlande  wohnt ;

2.  wenn  er  das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr  nicht  vollendet  hat ;

3.  wenn  er  in  der  Verfügung  über  sein  Vermögen  durch  gerichtliche  Anordnung

  beschränkt  ist ;

4.  wenn  er  sich  eines  unwürdigen  Verhaltens  schuldig  gemacht  hat.  Als

ein  unwürdiges  Verhalten  sind  politische,  wissenschaftliche  und  religiöse
Ansichten  oder  Handlungen  als  solche  nicht  anzusehen.

Wird  die  Eintragung  gemäß  Abs.  2  Nr.  4  versagt,  so  ist  ausschließlich
eine  Beschwerde  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  zulässig.  Die
Beschwerde  ist  innerhalb  eines  Monats  nach  der  Zustellung  der  Entscheidung
schriftlich  bei  dem  Patentamt  anzumelden.  Ueber  die  Beschwerde  entscheidet  das
Ehrengericht.  Auf  das  Verfahren  finden  die  Vorschriften  des  §.  9  Abs.  2,  3
und  der  §§.  10,  11,  12  und  13  entsprechende  Anwendung.

Reichs = Gesetzbl.  1900.  42

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Mai  1900.