Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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führung  des  Invalidenversicherungsgesetzes  (Gesehlammlung  Seite  337)  wird  als
zweiter  Absatz  dieses  Paragraphen  eingeschalte
„Als  untere  Verwaltungsbehörde  r-  SEinne  des  §  90  Absatz  3  in  Verbindung
  mit  §  104  Absatz  5  gilt  das  Fürstliche  Landrathsamt  für  das
Gebiet  des  Fürstenthums.“

Greiz,  am  21.  Dezember  1900.
Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
J.  V.

von  Meding.
Saupe.

40.  Regierungs  Verordnung
vom  22.  Dezember  1900
zur  weiteren  Ausführung  des  Bau-Unfallversicherungsgesetzes  vom
30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  698).

Mit  Höchster  Genehmigung  Lerenissimi  wird  zur  weiteren  Ausführung  des

Bau-Unfallversicherungsgesetzes  Folgendes  bestimmt:
I.  Die  Unfallversicherung  für  die  staatofiskalischen  Bauten.
81.

Die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der  Ausführungsbehörde  im  Sinne  des
8  42  des  Reichsgesehes  werden  von  der  Fürstlichen  Landesregierung  wahrgenommen.

Durch  diese  erfolgt  auch  die  Feststellung  der  Entschädigungen  (§8  69  ff.  8
131  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes,  §88  37,  43  des  Bau-Unfallversicherungsgesetzes).


8  2.
Auf  die  Unfallversicherung  derjenigen  Personen,  welche  bei  dem  Bau  an  den
gemeinschaftlich  mit  der  Fürstlichen  Kammer  unterhaltenen  Straßen
Greiz—Knottenmühle,
Greiz—Landesgrenze  bei  Teichwolframsdorf,
Reudnitz—Teichwolframsdorf
im  Sinne  des  §  1  Absatz  4  des  Unfallversicherungsgesezes  für  Land=  und  Forstwirthschaft
  vom  30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  641)  beschäftigt  werden,