Metadata : Schlawer Kreisblatt. 72. Jahrgang 1914. (72)

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1.  Die  Gestellungspflichtigen  müssen  reinlich  an  Körper  und  Kleidung,  insbesondere  auch
mit  gewaschenen  Füßen  und  mil  beschnittenem  Kopfhaar,  und  namentlich  nüchtern  vor  der  Aushebungs-Kommission
  erscheinen.  Ekwa  krätzkranke  Personen,  für  deren  beilung  möglichst  zu
sorgen  ist,  sind  gleich  bei  der  ersten  Aufstellung  der  Leute  als  solche  zu  bezeichnen.

2.  Jeder  Milikärpflichtige  muß  seinen  Musterungsausweis  milbringen.

Derselbe  wird  beim  ersten  Verlesen  vor  Beginn  des  Geschäftes  abgenommen  werden.

Falls  ein  Militärpflichtiger  seinen  Musterungsausweis  verloren  haben  sollte,  hak  er  die
Ausfertigung  eines  Dublikaks  bei  mir  zu  beantragen.

3.  Militärpflichtige,  die  mit  solchen  Fehlern  behaftet,  welche  unter  Umständen
nicht  sogleich  zu  erkennen  sind,  wie  Taubheit,  Stottern,  Schwerhörinkeit,  anch  Blödsinn
und  dergleichen,  müssen  durch  Atteste  ihrer  Ortsbehörde,  Prediger  oder  Schullehrer
nachweisen,  baß  sie  nach  den  von  den  Attestausstellern  gemachten  Erfahrungen  mit  dem
bezeichneten  Uebel  wirklich  behaftet  sind.  Auf  bloße  mündliche  Angaben  kann  nicht
gerücksichtigt  werden.

Wer  an  Epilepsie  zu  leiden  behauptel,  hal  amtlich  beglaubigte  Ablteste  mitzubringen
bezw.  auf  eigene  Kosten  drei  glaubhafte  zeugen  hierfür  vor  der  Aushebungs-Kommission
zu  stellen  oder  den  Beweis  in  anderer  glaubhafter  Weise  zu  führen.

Sämtliche  Leute,  welche  an  inneren  Krankheilen  in  ärzklicher  Behandlung  gewesen

sind,  haben  ekwa  vorhandene  ärztliche  Asteste  mitzubringen.

4.  Wer  durch  Krankheik  am  Erscheinen  behinderk  ist,  muß  dies  durch  ein  ärztliches  Altest
nachweisen.  Dasselbe  ist  durch  die  Polizeibehörde  zu  beglaubigen,  falls  der  ausstellende
Arzt  nicht  amtlich  angestellt  ist.  Geschieht  dies  nicht,  so  wird  angenommen,  daß  absichtliche
Jichtgestellung  vorliegt  und  hak  der  Bekreffende  die  oben  für  diesen  Fall  angedrohle  Strafe  zu
gewärtigen;  außerdem  wird  derselbe  zwangsweise  eingeholk  und  evkl.  vorzugsweise  eingestellt  werden.
Gesch  8  Die  Verhandlung  der  Reklamationen  erfolgt  an  jedem  Aushebungsorte  bei  Beginn  des

eschäfts.

In  Schlawe  werden  nur  am  26.  Juni  Reklamationen  verhandelt;  am  25.  jedoch  nicht.
die  betreffenden  Milikärpflichtigen  sind,  soweit  deren  Reklamationen  hier  vorliegen,  zum  26.  Juni
corderk.

Diejenigen  Orksvorsteher,  aus  deren  Orkschafken  Reklamationen  vorliegen,  fordere  ich
auf,  zur  Prüfung  derselben  unbedingk  persönlich  sich  einzufinden,  da  sonst  die  Reklamalionen
zum  Schaden  der  Beteiligten  nicht  erledigk  werden  können.

.  Zur  Begründung  jeder  Reklamalion  müssen  die  Ellern  und  die  bei  ihnen  befindlichen
  erwachsenen  (d.  h.  über  14  Jahre  alten)  Geschwister  der  Reklamaten  sowie  die
sonstigen  Personen,  aus  deren  Krankheit  oder  Erwerbsunfähigkeit  ein  urückstellungsgrund
hergeleitet  wird,  sich  einfinden.

Ihre  Anwesenheik  ist  in  jedem  Falle  nokwendig,  auch  wenn  die  Reklamation  beim
Musterungsgeschäft  als  begründet  oder  als  unbegründek  erachtek  wurde,  oder  wenn  der

lilikärpflichtige  wegen  körperlicher  Fehler  der  Ersatz-Reserve  oder  dem  Landsturm  überwiesen
  worden  ist.  Denn  die  entgültige  Enkscheidung  über  alle  Reklamakionen  betr.  Personen,
welche  sich  zur  Aushebung  zu  stellen  haben,  steht  nach  nochmaliger  persönlicher  Prüfung
der  Verhältnisse  allein  der  Oberersatzkommission  zu.

In  den  Vorjahren  haben  die  Ortsvorfsteher  es  wiederholt  unterlassen,
die  Angehörigen  eines  Reklamierten  vom  Stattfinden  des  Ober-Ersatz-Geschäfts
zu  benachrichtigen,  sodaß  die  Reklamation  zu  Ungunsten  des  Reklamierten  nicht
verhandelt  werden  konnte.  Ich  mache  es  daher  den  Ortsvorstehern  zur  Pflicht,
diese  Versonen  rechtzeitig  zu  benachrichtigen  und  für  ihr  Erscheinen  Sorge  zu
tragen,  da  sonst  über  die  Reklamation  nicht  entschieden  werden  kann.

·  Ist  ein  persönliches  Erscheinen  dieser  vor  der  Aushebungs-Kommission  nicht  möglich,  so  muß
im  Krankheiksfalle  ein  von  dem  Kreisarzte  oder  einem  Militärarzkte  ausgestelltes,  in  anderen  Fällen
ein  behördliches  Aktest  beigebracht  werden.

Ausgenommen  vom  persönlichen  Erscheinen  sind  jedoch  die  über  26  Jahre  alten  Brüder
der  Reklamaten,  welche  bereits  verheiratek  sind,  und  einen  eigenen  Hausstand  haben.

Alle  sonstigen,  beim  Musterungsgeschäft  ektwa  noch  nicht  beigebrachten  Nachweise  für  die
Reklamakion,  namenklich  noch  fehlende  Sinsquittungen  zum  Beweise  angegebener  Schulden  müssen
schleunigst  bierher  eingereicht  werden.  Bei  Nichterfüllung  dieser  Erfordernisse  ist  die  Jurückweisung
der  Reklamation  wegen  mangelnder  Begründung  zu  gewärtigen.