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1. Die Gestellungspflichtigen müssen reinlich an Körper und Kleidung, insbesondere auch
mit gewaschenen Füßen und mil beschnittenem Kopfhaar, und namentlich nüchtern vor der Aushebungs-Kommission
erscheinen. Ekwa krätzkranke Personen, für deren beilung möglichst zu
sorgen ist, sind gleich bei der ersten Aufstellung der Leute als solche zu bezeichnen.
2. Jeder Milikärpflichtige muß seinen Musterungsausweis milbringen.
Derselbe wird beim ersten Verlesen vor Beginn des Geschäftes abgenommen werden.
Falls ein Militärpflichtiger seinen Musterungsausweis verloren haben sollte, hak er die
Ausfertigung eines Dublikaks bei mir zu beantragen.
3. Militärpflichtige, die mit solchen Fehlern behaftet, welche unter Umständen
nicht sogleich zu erkennen sind, wie Taubheit, Stottern, Schwerhörinkeit, anch Blödsinn
und dergleichen, müssen durch Atteste ihrer Ortsbehörde, Prediger oder Schullehrer
nachweisen, baß sie nach den von den Attestausstellern gemachten Erfahrungen mit dem
bezeichneten Uebel wirklich behaftet sind. Auf bloße mündliche Angaben kann nicht
gerücksichtigt werden.
Wer an Epilepsie zu leiden behauptel, hal amtlich beglaubigte Ablteste mitzubringen
bezw. auf eigene Kosten drei glaubhafte zeugen hierfür vor der Aushebungs-Kommission
zu stellen oder den Beweis in anderer glaubhafter Weise zu führen.
Sämtliche Leute, welche an inneren Krankheilen in ärzklicher Behandlung gewesen
sind, haben ekwa vorhandene ärztliche Asteste mitzubringen.
4. Wer durch Krankheik am Erscheinen behinderk ist, muß dies durch ein ärztliches Altest
nachweisen. Dasselbe ist durch die Polizeibehörde zu beglaubigen, falls der ausstellende
Arzt nicht amtlich angestellt ist. Geschieht dies nicht, so wird angenommen, daß absichtliche
Jichtgestellung vorliegt und hak der Bekreffende die oben für diesen Fall angedrohle Strafe zu
gewärtigen; außerdem wird derselbe zwangsweise eingeholk und evkl. vorzugsweise eingestellt werden.
Gesch 8 Die Verhandlung der Reklamationen erfolgt an jedem Aushebungsorte bei Beginn des
eschäfts.
In Schlawe werden nur am 26. Juni Reklamationen verhandelt; am 25. jedoch nicht.
die betreffenden Milikärpflichtigen sind, soweit deren Reklamationen hier vorliegen, zum 26. Juni
corderk.
Diejenigen Orksvorsteher, aus deren Orkschafken Reklamationen vorliegen, fordere ich
auf, zur Prüfung derselben unbedingk persönlich sich einzufinden, da sonst die Reklamalionen
zum Schaden der Beteiligten nicht erledigk werden können.
. Zur Begründung jeder Reklamalion müssen die Ellern und die bei ihnen befindlichen
erwachsenen (d. h. über 14 Jahre alten) Geschwister der Reklamaten sowie die
sonstigen Personen, aus deren Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit ein urückstellungsgrund
hergeleitet wird, sich einfinden.
Ihre Anwesenheik ist in jedem Falle nokwendig, auch wenn die Reklamation beim
Musterungsgeschäft als begründet oder als unbegründek erachtek wurde, oder wenn der
lilikärpflichtige wegen körperlicher Fehler der Ersatz-Reserve oder dem Landsturm überwiesen
worden ist. Denn die entgültige Enkscheidung über alle Reklamakionen betr. Personen,
welche sich zur Aushebung zu stellen haben, steht nach nochmaliger persönlicher Prüfung
der Verhältnisse allein der Oberersatzkommission zu.
In den Vorjahren haben die Ortsvorfsteher es wiederholt unterlassen,
die Angehörigen eines Reklamierten vom Stattfinden des Ober-Ersatz-Geschäfts
zu benachrichtigen, sodaß die Reklamation zu Ungunsten des Reklamierten nicht
verhandelt werden konnte. Ich mache es daher den Ortsvorstehern zur Pflicht,
diese Versonen rechtzeitig zu benachrichtigen und für ihr Erscheinen Sorge zu
tragen, da sonst über die Reklamation nicht entschieden werden kann.
· Ist ein persönliches Erscheinen dieser vor der Aushebungs-Kommission nicht möglich, so muß
im Krankheiksfalle ein von dem Kreisarzte oder einem Militärarzkte ausgestelltes, in anderen Fällen
ein behördliches Aktest beigebracht werden.
Ausgenommen vom persönlichen Erscheinen sind jedoch die über 26 Jahre alten Brüder
der Reklamaten, welche bereits verheiratek sind, und einen eigenen Hausstand haben.
Alle sonstigen, beim Musterungsgeschäft ektwa noch nicht beigebrachten Nachweise für die
Reklamakion, namenklich noch fehlende Sinsquittungen zum Beweise angegebener Schulden müssen
schleunigst bierher eingereicht werden. Bei Nichterfüllung dieser Erfordernisse ist die Jurückweisung
der Reklamation wegen mangelnder Begründung zu gewärtigen.