Gattung durch Eintritt als Selbstkontrahent aus, so ist für jedes der
beiden Geschäfte, insoweit sie sich ausgleichen, neben der tarifmäßigen
Abgabe eine weitere Abgabe in Höhe der Hälfte des Tarifsatzes zu
entrichten, es sei denn, daß der Kommissionär zur Deckung eines der
beiden Aufträge ein abgabepflichtiges Geschäft mit einem Dritten ab-
geschlossen hat. Die Bestimmungen über die Erhebung der weiteren
Abgabe und über die zur Sicherung dieser Erhebung erforderlichen
Maßregeln, insbesondere über die Art der Buchfuhrung, werden vom
Bundesrathe getroffen.
V. Im 9. 14 des Reichsstempelgesetzes fallen hinter den Worten #numerirt
von“ fort die Worte:
„den im §. 39 bezeichneten Anstalten sowie".
VI. Im S. 15 des Gesetzes wird statt „Artikel 287 gesetzt:
„Artikel 38.
Artikel 5.
I. Abschnitt III des Reichsstempelgesetzes erhält folgende Ueberschrift:
„Spiel und Wette.“
II. §. 22 des Gesetzes erhält folgenden Abs. 2:
Inwieweit Ausspielungen, bei welchen keine Spielausweise aus-
gegeben werden, zur Steuer heranzuziehen sind, ist vom Bundesrathe
zu bestimmen und öffentlich bekannt zu machen.
III. Hinter §. 22 des Reichsstempelgesetzes wird die nachfolgende Bestimmung
eingeschaltet:
S. 22..
Den Spieleinlagen stehen im Sinne der Tarifnummer 5 die
Wetteinsätze bei öffentlich veranstalteten Rennen und ährlichen öffent-
lichen Veranstaltungen gleich.
Wer im Inlande solche Wetteinsätze entgegennimmt, ist ver-
pflichtet, versteuerte Ausweise hierüber auszustellen.
IV. J. 24 des Gesetzes erhält nachstehende Abs. 2 und 3:
Den ausländischen Loosen oder Ausweisen über Spieleinlagen
stehen Ausweise über Einsätze bei ausländischen Wettunternehmungen
für öffentlich veranstaltete Rennen und ähnliche öffentliche Veran-
staltungen gleich. Wer, ohne solche Ausweise vom Ausland einzu-
führen, Wetten der bezeichneten Art vermittelt, ist, sofern er diese Ver-
mittelung gewerbsmäßig betreibt, verpflichtet, versteuerte Ausweise über
die Wetteinsätze auszustellen.
Gewerbsmäßige Vermittler von Wetten der vorbezeichneten sowie
der im F. 22a bezeichneten Art unterstehen der Aufsicht der Steuer-
behörden nach näherer Bestimmung des Bundesraths.