Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

Gattung durch Eintritt als Selbstkontrahent aus, so ist für jedes der 
beiden Geschäfte, insoweit sie sich ausgleichen, neben der tarifmäßigen 
Abgabe eine weitere Abgabe in Höhe der Hälfte des Tarifsatzes zu 
entrichten, es sei denn, daß der Kommissionär zur Deckung eines der 
beiden Aufträge ein abgabepflichtiges Geschäft mit einem Dritten ab- 
geschlossen hat. Die Bestimmungen über die Erhebung der weiteren 
Abgabe und über die zur Sicherung dieser Erhebung erforderlichen 
Maßregeln, insbesondere über die Art der Buchfuhrung, werden vom 
Bundesrathe getroffen. 
V. Im 9. 14 des Reichsstempelgesetzes fallen hinter den Worten #numerirt 
von“ fort die Worte: 
„den im §. 39 bezeichneten Anstalten sowie". 
VI. Im S. 15 des Gesetzes wird statt „Artikel 287 gesetzt: 
„Artikel 38. 
Artikel 5. 
I. Abschnitt III des Reichsstempelgesetzes erhält folgende Ueberschrift: 
„Spiel und Wette.“ 
II. §. 22 des Gesetzes erhält folgenden Abs. 2: 
Inwieweit Ausspielungen, bei welchen keine Spielausweise aus- 
gegeben werden, zur Steuer heranzuziehen sind, ist vom Bundesrathe 
zu bestimmen und öffentlich bekannt zu machen. 
III. Hinter §. 22 des Reichsstempelgesetzes wird die nachfolgende Bestimmung 
eingeschaltet: 
S. 22.. 
Den Spieleinlagen stehen im Sinne der Tarifnummer 5 die 
Wetteinsätze bei öffentlich veranstalteten Rennen und ährlichen öffent- 
lichen Veranstaltungen gleich. 
Wer im Inlande solche Wetteinsätze entgegennimmt, ist ver- 
pflichtet, versteuerte Ausweise hierüber auszustellen. 
IV. J. 24 des Gesetzes erhält nachstehende Abs. 2 und 3: 
Den ausländischen Loosen oder Ausweisen über Spieleinlagen 
stehen Ausweise über Einsätze bei ausländischen Wettunternehmungen 
für öffentlich veranstaltete Rennen und ähnliche öffentliche Veran- 
staltungen gleich. Wer, ohne solche Ausweise vom Ausland einzu- 
führen, Wetten der bezeichneten Art vermittelt, ist, sofern er diese Ver- 
mittelung gewerbsmäßig betreibt, verpflichtet, versteuerte Ausweise über 
die Wetteinsätze auszustellen. 
Gewerbsmäßige Vermittler von Wetten der vorbezeichneten sowie 
der im F. 22a bezeichneten Art unterstehen der Aufsicht der Steuer- 
behörden nach näherer Bestimmung des Bundesraths.
	        
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