Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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3.  wenn  von  den  Kontrahenten  nur  der  eine  ein  im  Inlande  wohnhafter
nach  §.  38  des  Handelsgesetzbuchs  zur  Führung  von  Handelsbüchern
verpflichteter  Kaufmann  ist,  der  letztere,

4.  wenn  es  sich  um  das  Abwickelungsgeschäft  zwischen  dem  Kommissionär
und  dem  Kommittenten  handelt  (§.  7  Abs.  3),  der  Kommissionär,

5.  in  allen  übrigen  Fällen  der  Veräußerer.

Die  im  Inlande  wohnhaften  Vermittler  und  die  Kontrahenten  haften  für
die  Abgabe  als  Gesammtschuldner,  indessen  ist  bei  Geschäften,  für  welche  die
Abgabe  nur  im  halben  Betrage  zu  entrichten  ist  (§.  6  Abs.  2),  der  nicht  im
Inlande  wohnhafte  Kontrahent  für  die  Entrichtung  der  Abgabe  nicht  verhaftet.

Der  Vermittler  ist  berechtigt,  den  Ersatz  der  entrichteten  Abgabe  von  jedem
für  die  Abgabe  verhafteten  Kontrahenten  zu  fordern.

§.  9.

Der  zur  Entrichtung  der  Abgabe  zunächst  Verpflichtete  hat  über  das  abgabepflichtige
  Geschäft  am  Tage  des  Geschäftsabschlusses  eine  Schlußnote  auszustellen,
  welche  den  Namen  und  den  Wohnort  des  Vermittlers  und  der  Kontrahenten,
  den  Gegenstand  und  die  Bedingungen  des  Geschäfts,  insbesondere  den
Preis  sowie  die  Zeit  der  Lieferung  ergeben  muß.  Die  Unterschrift  des  Ausstellers
ist  nicht  erforderlich.

Die  Schlußnote  ist  doppelt  auf  einem  vorher  gestempelten  oder  mit  den
erforderlichen  Stempelmarken  zu  versehenden  Formular  auszustellen,  von  dem  je
eine  Hälfte  für  jeden  der  beiden  Kontrahenten  bestimmt  ist.  Spätestens  am
dritten  Tage  nach  dem  Tage  des  Geschäftsabschlusses  hat  der  Aussteller  der
Schlußnote  die  nicht  für  ihn  bestimmte  Hälfte  der  letzteren,  wenn  derselbe  die
Schlußnote  aber  als  Vermittler  ausgestellt  hat  (§.  8  Ziffer  1),  deren  beide  Hälften
abzusenden.

Vermittler  haben  diese  Absendung  und  den  verwendeten  Stempelbetrag  in
ihren  Geschäftsbüchern  zu  vermerken.

Der  zur  Entrichtung  der  Abgabe  zunächst  Verpflichtete  darf  unversteuerte
Schlußnoten  über  das  abgabepflichtige  Geschaft  nicht  ausstellen  und  aus  der
Hand  geben.

§.  10.

Ist  einem  für  die  Entrichtung  der  Abgabe  verhafteten  Kontrahenten  (§.  8
Abs.  2)  eine  zu  niedrig  versteuerte  Schlußnote  zugestellt  worden,  so  hat  derselbe
binnen  vierzehn  Tagen  nach  dem  Tage  des  Geschäftsabschlusses  den  fehlenden
Stempelbetrag  auf  der  Schlußnote  nachträglich  zu  verwenden;  ist  einem  solchen
Kontrahenten  eine  versteuerte  Schlußnote  überhaupt  nicht  zugegangen,  so  hat
derselbe  seinerseits  binnen  der  bezeichneten  Frist  nach  Maßgabe  der  im  §.  9  Abs.  1
und  2  gegebenen  Bestimmungen  zu  verfahren.

Sind  bei  einem  durch  einen  Vermittler  abgeschlossenen  Geschäfte  (§.  8
Ziffer  1)  zwei  derartige  Kontrahenten  betheiligt,  so  hat  jeder  von  ihnen  nur  die