Anhang Schadensersatz statt Erfüllung — Verzug des Schuldners
Noch des Känufers nicht zur Erfüllung gelangt, d. h. Bechstein behält den Flügel
zu und kann als „Schadensersatz“" die Differenz zwischen dem Kaufpreise
von 2000 Mk. und dem Selbstkostenpreise des Flügels, mit
anderen Worten: den ihm durch das Hinfälligwerden des Geschäfts entgangenen
Verdienst fordern. (ogl. auch das Beispiel in Note 24 zu § 325.) Der
deutsche Juristentag von 1904 hat zwei hiervon etwas abweichen
den Leitsätzen seine Zustimmung erteilt. — Auf vorstehende Bemerkungen
wird weiterhin noch öfters verwiesen werden müssen.
Zu Anhang 70 8 283: 1 283 hat den Zweck, dem Gläubiger, falls der
###283 Schuldner nicht leistet, die Geltendmachung des „Schadensersatzes“ zu erleichtern.
Wenn z. B. der uldner zur Herausgabe einer bestimmten Sache, zur
Leistung eines Dienstes stellung eines Werbes usw. verpflichtet ist und die
Leistung nicht bewirkt, so könnte der Gläubiger nach § 280 nur Schadensersatz
fordern. fallser beweist, daß die Leistung dem Schuldner „unmöglich'
"z Dieser Beweis ¾ oft schwer, oft gar nicht zu führen; jedensalls miß
läubiger erst alle Zwangsvollstreckungsmaßregeln zur Erwirkung
der Herausgabe der Sache (also auch den Offenbarungseid), zur Erlangung
des Dienstes durch einen „Dritten“ (§ 887 3PO.), zur Herstellung des Werkes
erschöpfen. Nach § 283 nun genügt es, wenn er den Schuldner auf „Herausbe“
der Sache, „Leistung“ des Dienstes, „Herstellung“ des Werkes verklagt.
st der Schuldner dazu rechtskräftig verurteilt, so kann der Gläuiger,
ohne erst den Weg der Zwangsvollstreckung beschreiten zu
müssen, gemäß § 283 verfahren und nach Ablauf der timmten
rist „Schadensersatz wegen Nichterfüllung“ jordern (Anhang 67 zu
280 und Anhang 78 zu § 286). Er kann sogar verlangen, daß die „Frist“
gemäß § 283 bereits in dem auf Leraupgabe der Sache usw. ergehenden
„Urteile“ gesetzt werde; vgl. 88 255, 893 Abs. 2 3PO. — pgl. Beispiel in
Anhang 26 zu § 325, ferner 8§ 325 Abs. 2.
Zu Anhang 78 zu § 286: Die §§ 286 ff. bestimmen die Wirkungen des Ber-8
286 zugs des uldners. Der grundsätzliche Standpunkt des BGB. ist:
Wenn der „Schuldner im Verzug“ ist, kann der Gläubiger fordern: a) nachträgliche
Erfüllung und außerdem b) Schadensersat (#
249 ff.) wegen der verspäteten Erfüllung. Der Gläubiger hat also nicht
ohne weiteres ein Rücktrittsrecht, er hat au ct ohne weiteres das Recht,
die Annahme der nachträglichen (verspäteten) Erfüllung
abzulehnen und statt ihrer Owenle wegen Richt-Erfüllung
(im Gegensatze zum Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung)
zu fordern. Es ist dies besonders hervorzuheben, weil das Rechtsbewußtsein
des Volks dazu ne t, beim „Verzuge des Schuldners“ für den Gläubiger ohne
weiteres das Recht zum xuxEr oder auf S adens allatz e
me der
bet der Gläubiger beim „Verzuge des ldners“ dem grundsätlichen
em er 1) zund
eistung“ verklatt und darauf 2) ein rechtskräftiges Urteil auf
Bewirkun der Leistung erlan t demnecht 3 eine Frist zur —.
träglichen Bewirkun eistung“ gese at. iesen grundsätzlichen
Standpunkt verläßt je das BGB. «
— 868 —