Full text : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Anhang  Schadensersatz  statt  Erfüllung  —  Verzug  des  Schuldners

Noch  des  Känufers  nicht  zur  Erfüllung  gelangt,  d.  h.  Bechstein  behält  den  Flügel
zu  und  kann  als  „Schadensersatz“"  die  Differenz  zwischen  dem  Kaufpreise
  von  2000  Mk.  und  dem  Selbstkostenpreise  des  Flügels,  mit
anderen  Worten:  den  ihm  durch  das  Hinfälligwerden  des  Geschäfts  entgangenen
Verdienst  fordern.  (ogl.  auch  das  Beispiel  in  Note  24  zu  §  325.)  Der
deutsche  Juristentag  von  1904  hat  zwei  hiervon  etwas  abweichen
den  Leitsätzen  seine  Zustimmung  erteilt.  —  Auf  vorstehende  Bemerkungen
wird  weiterhin  noch  öfters  verwiesen  werden  müssen.

Zu  Anhang  70  8  283:  1  283  hat  den  Zweck,  dem  Gläubiger,  falls  der
###283  Schuldner  nicht  leistet,  die  Geltendmachung  des  „Schadensersatzes“  zu  erleichtern.
  Wenn  z.  B.  der  uldner  zur  Herausgabe  einer  bestimmten  Sache,  zur
Leistung  eines  Dienstes  stellung  eines  Werbes  usw.  verpflichtet  ist  und  die
Leistung  nicht  bewirkt,  so  könnte  der  Gläubiger  nach  §  280  nur  Schadensersatz
fordern.  fallser  beweist,  daß  die  Leistung  dem  Schuldner  „unmöglich'

"z  Dieser  Beweis  ¾  oft  schwer,  oft  gar  nicht  zu  führen;  jedensalls  miß
läubiger  erst  alle  Zwangsvollstreckungsmaßregeln  zur  Erwirkung
  der  Herausgabe  der  Sache  (also  auch  den  Offenbarungseid),  zur  Erlangung
des  Dienstes  durch  einen  „Dritten“  (§  887  3PO.),  zur  Herstellung  des  Werkes
erschöpfen.  Nach  §  283  nun  genügt  es,  wenn  er  den  Schuldner  auf  „Herausbe“
  der  Sache,  „Leistung“  des  Dienstes,  „Herstellung“  des  Werkes  verklagt.
st  der  Schuldner  dazu  rechtskräftig  verurteilt,  so  kann  der  Gläuiger,
  ohne  erst  den  Weg  der  Zwangsvollstreckung  beschreiten  zu
müssen,  gemäß  §  283  verfahren  und  nach  Ablauf  der  timmten
rist  „Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung“  jordern  (Anhang  67  zu
280  und  Anhang  78  zu  §  286).  Er  kann  sogar  verlangen,  daß  die  „Frist“
gemäß  §  283  bereits  in  dem  auf  Leraupgabe  der  Sache  usw.  ergehenden
„Urteile“  gesetzt  werde;  vgl.  88  255,  893  Abs.  2  3PO.  —  pgl.  Beispiel  in
Anhang  26  zu  §  325,  ferner  8§  325  Abs.  2.

Zu  Anhang  78  zu  §  286:  Die  §§  286  ff.  bestimmen  die  Wirkungen  des  Ber-8

  286  zugs  des  uldners.  Der  grundsätzliche  Standpunkt  des  BGB.  ist:

Wenn  der  „Schuldner  im  Verzug“  ist,  kann  der  Gläubiger  fordern:  a)  nachträgliche
  Erfüllung  und  außerdem  b)  Schadensersat  (#

249  ff.)  wegen  der  verspäteten  Erfüllung.  Der  Gläubiger  hat  also  nicht

ohne  weiteres  ein  Rücktrittsrecht,  er  hat  au  ct  ohne  weiteres  das  Recht,

die  Annahme  der  nachträglichen  (verspäteten)  Erfüllung

abzulehnen  und  statt  ihrer  Owenle  wegen  Richt-Erfüllung

(im  Gegensatze  zum  Schadensersatz  wegen  verspäteter  Erfüllung)

zu  fordern.  Es  ist  dies  besonders  hervorzuheben,  weil  das  Rechtsbewußtsein

des  Volks  dazu  ne  t,  beim  „Verzuge  des  Schuldners“  für  den  Gläubiger  ohne

weiteres  das  Recht  zum  xuxEr  oder  auf  S  adens  allatz  e

me  der

bet  der  Gläubiger  beim  „Verzuge  des  ldners“  dem  grundsätlichen

em  er  1)  zund
eistung“  verklatt  und  darauf  2)  ein  rechtskräftiges  Urteil  auf
Bewirkun  der  Leistung  erlan  t  demnecht  3  eine  Frist  zur  —.
träglichen  Bewirkun  eistung“  gese  at.  iesen  grundsätzlichen
Standpunkt  verläßt  je  das  BGB.  «

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