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d. 184b.
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs
Monaten wird bestraft, wer aus Gerichtsverhandlungen, für welche wegen
Gefährdung der Sittlichkeit die Oeffentlichkeit ausgeschlossen war, oder aus den
diesen Verhandlungen zu Grunde liegenden amtlichen Schriftstücken öffentlich
Mittheilungen macht, welche geeignet sind, Aergerniß zu erregen.
g. 362.
Die nach Vorschrift des §. 361 Nr. 3 bis 8 Verurtheilten können zu
Arbeiten, welche ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessen sind, innerhalb
und, sofern sie von anderen freien Arbeitern getrennt gehalten werden, auch
außerhalb der Strafanstalt angehalten werden.
Bei der Verurtheilung zur Haft kann zugleich erkannt werden, daß die
verurtheilte Person nach verbüßter Strafe der Landespolizeibehörde zu überweisen
sei. Im Falle des §. 361 Nr. 4 ist dieses jedoch nur dann zulässig, wenn der
Verurtheilte in den letzten drei Jahren wegen dieser Uebertretung mehrmals rechts-
kräftig verurtheilt worden ist, oder wenn derselbe unter Drohungen oder mit
Waffen gebettelt hat.
Durch die Ueberweisung erhält die Landespolizeibehörde die Befugniß, die
verurtheilte Person bis zu zwei Jahren entweder in ein Arbeitshaus unterzubringen
oder zu gemeinnützigen Arbeiten zu verwenden. Im Falle des §. 361 Nr. 6
kann die Landespolizeibehörde die verurtheilte Person statt in ein Arbeitshaus in
eine Besserungs= oder Erziehungsanstalt oder in ein Asyl unterbringen; die
Unterbringung in ein Arbeitshaus ist unzulässig, falls die verurtheilte Person
zur Zeit der Verurtheilung das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ist gegen einen Ausländer auf Ueberweisung an die Landespolizeibehörde
erkannt, so kann neben oder an Stelle der Unterbringung Verweisung aus dem
Bundesgebiet eintreten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. D. „Hohenzollern““) Kiel, den 25. Juni 1900.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.