Die Ersatzkommissionen. 197
nachfolgende Kreise und die in ihnen belegenen Städte umfaßten: 1. Sagan,
Schwiebus, Grüneberg, 2. Glogau, Freistadt, Gurau, 3. Sprottau, Liegnitz,
Lüben, 4. Wohlau, Steinau, Militsch, 5. Goldberg, Striegau, Neumark,
6. Breslau, Namslau, 7. Ols-Bernstadt, Trebnitz, Wartenberg, 8. Brieg,
Ohlau, Kreuzburg, 9. Grottkau, Falkenberg, 10. Glatz, Frankenstein, 11. Münsterberg,
Strehlen, 12. Neiße, Nimptsch, 13. Neustadt, Leobschütz, Kosel, 14. Ratibor,
Beuthen, Pleß, Strehlitz, 15. Tost, Oppeln, Lublinitz und Rosenberg.
Jeder Kanton zerfiel wieder in zehn Teile für die zehn Kompanien des
Infanterieregiments. Von 1746 an durfte kein Regiment mehr als 30 bis
40 Mann aus seinem Kanton jährlich einstellen. Außerdem hatte jedes
Regiment der Infanterie jährlich 30 geeignete Leute für die Kavallerieregimenter
einzuziehen, da diesen keine Kantons zugewiesen waren. Die Werbung sollte
nach Möglichkeit eine freiwillige sein. Ebenso wurde Westpreußen gleich nach
seiner Erwerbung in acht Kantonbezirke geteilt.
Die Rekrutierung hatte seit Friedrich Wilhelm I. ausschließlich durch
Offiziere des Regiments stattgefunden, dem der Kanton gehörte. Verschiedene
seitens der Werbeoffiziere vorgekommene libergriffe führten jetzt zu einer
Anderung. Zunächst wurden in Schlesien durch die Verordnung vom 16. 8.
1743 gemischte Ersatzkommissionen für jeden Kantonbezirk gebildet. Jede
dieser Kommissionen sollte bestehen aus einem vom General von der Marwitz
ernannten Stabsoffizier oder Kapitän des Regiments, dem der Kanton zugehörte
und zwei von der Kriegs= und Domänenkammer abzuordnenden Personen,
welche jedes Jahr zusammen die Liste der tauglichen Leute des Kantonbezirks
aufstellten und das Ersatzgeschäft besorgten. Eine andere Einrichtung
wurde durch die Verordnung vom 20. 9. 1763 für die übrigen Provinzen
getroffen. Zunächst wurden die bisherigen Kompaniekantons zu Regimentkantons
zusammengelegt. Die Ersatzkommissionen schlossen sich aber nicht wie
in Schlesien an die Kantonbezirke, sondern an die Kreise an. So gelangte
man zur Bildung der Kreisersatzkommissionen, bestehend aus einem vom Regiment
kommandierten Offiziere und dem Landrate, welche gemeinschaftlich jedes
Jahr die Rekrutierung vorzunehmen hatten. Wenn sich der Offizier hierbei
Übergriffe zu Schulden kommen ließ, angesessene Bauern und Kossäten oder
deren einzige Söhne, Kolonisten oder sonst durch besondere Privilegien werbefreie
Personen einzog, so hatte der Landrat zunächst dem Regimentskommandeur
und, wenn dieser keine Abhilfe traf, der Kriegs= und Domänenkammer Anzeige
zu machen, dieser auch jährlich eine Liste der ausgetretenen Kantonisten einzureichen.
1)
1) Iustruktion der Landräte in der Kurmark v. 1776.