Full text : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 2. Band. (2)

Die  Ersatzkommissionen.  197

nachfolgende  Kreise  und  die  in  ihnen  belegenen  Städte  umfaßten:  1.  Sagan,
Schwiebus,  Grüneberg,  2.  Glogau,  Freistadt,  Gurau,  3.  Sprottau,  Liegnitz,
Lüben,  4.  Wohlau,  Steinau,  Militsch,  5.  Goldberg,  Striegau,  Neumark,
6.  Breslau,  Namslau,  7.  Ols-Bernstadt,  Trebnitz,  Wartenberg,  8.  Brieg,
Ohlau,  Kreuzburg,  9.  Grottkau,  Falkenberg,  10.  Glatz,  Frankenstein,  11.  Münsterberg,
  Strehlen,  12.  Neiße,  Nimptsch,  13.  Neustadt,  Leobschütz,  Kosel,  14.  Ratibor,
  Beuthen,  Pleß,  Strehlitz,  15.  Tost,  Oppeln,  Lublinitz  und  Rosenberg.
Jeder  Kanton  zerfiel  wieder  in  zehn  Teile  für  die  zehn  Kompanien  des
Infanterieregiments.  Von  1746  an  durfte  kein  Regiment  mehr  als  30  bis
40  Mann  aus  seinem  Kanton  jährlich  einstellen.  Außerdem  hatte  jedes
Regiment  der  Infanterie  jährlich  30  geeignete  Leute  für  die  Kavallerieregimenter
einzuziehen,  da  diesen  keine  Kantons  zugewiesen  waren.  Die  Werbung  sollte
nach  Möglichkeit  eine  freiwillige  sein.  Ebenso  wurde  Westpreußen  gleich  nach
seiner  Erwerbung  in  acht  Kantonbezirke  geteilt.

Die  Rekrutierung  hatte  seit  Friedrich  Wilhelm  I.  ausschließlich  durch
Offiziere  des  Regiments  stattgefunden,  dem  der  Kanton  gehörte.  Verschiedene
seitens  der  Werbeoffiziere  vorgekommene  libergriffe  führten  jetzt  zu  einer
Anderung.  Zunächst  wurden  in  Schlesien  durch  die  Verordnung  vom  16.  8.
1743  gemischte  Ersatzkommissionen  für  jeden  Kantonbezirk  gebildet.  Jede
dieser  Kommissionen  sollte  bestehen  aus  einem  vom  General  von  der  Marwitz
ernannten  Stabsoffizier  oder  Kapitän  des  Regiments,  dem  der  Kanton  zugehörte
  und  zwei  von  der  Kriegs=  und  Domänenkammer  abzuordnenden  Personen,
  welche  jedes  Jahr  zusammen  die  Liste  der  tauglichen  Leute  des  Kantonbezirks
  aufstellten  und  das  Ersatzgeschäft  besorgten.  Eine  andere  Einrichtung
wurde  durch  die  Verordnung  vom  20.  9.  1763  für  die  übrigen  Provinzen
getroffen.  Zunächst  wurden  die  bisherigen  Kompaniekantons  zu  Regimentkantons
  zusammengelegt.  Die  Ersatzkommissionen  schlossen  sich  aber  nicht  wie
in  Schlesien  an  die  Kantonbezirke,  sondern  an  die  Kreise  an.  So  gelangte
man  zur  Bildung  der  Kreisersatzkommissionen,  bestehend  aus  einem  vom  Regiment
  kommandierten  Offiziere  und  dem  Landrate,  welche  gemeinschaftlich  jedes
Jahr  die  Rekrutierung  vorzunehmen  hatten.  Wenn  sich  der  Offizier  hierbei
Übergriffe  zu  Schulden  kommen  ließ,  angesessene  Bauern  und  Kossäten  oder
deren  einzige  Söhne,  Kolonisten  oder  sonst  durch  besondere  Privilegien  werbefreie
  Personen  einzog,  so  hatte  der  Landrat  zunächst  dem  Regimentskommandeur
und,  wenn  dieser  keine  Abhilfe  traf,  der  Kriegs=  und  Domänenkammer  Anzeige
zu  machen,  dieser  auch  jährlich  eine  Liste  der  ausgetretenen  Kantonisten  einzureichen.
  1)

1)  Iustruktion  der  Landräte  in  der  Kurmark  v.  1776.