Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

— 335 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
26. 
Juhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze. S. 335. — Gesezz, betreffend 
die Unfallfürsorge für Gefangene. S. 536. 
  
  
  
  
  
(Nr. 2690.) Gesetz, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze. Vom 30. Juni 
1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Abänderung der bisherigen Gesetze. 
G. J. 
Das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 69), 
der Abschnitt A des Gesetzes, betreffend die Unfall= und Krankenversicherung der 
in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 
(Reichs-Gesetzbl. S. 132), das Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der bei 
Bauten beschäftigten Personen, vom 11. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 287) 
und das Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei 
der Seeschiffahrt betheiligter Personen, vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 329) erhalten die aus den Anlagen ersichtliche Fassung. 
Das Gesetz über die Ausdehnung der Unfall= und Krankenversicherung vom 
28. Mai 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 159) wird aufgehoben. 
Wo in Gesetzen auf Bestimmungen Bezug genommen wird, welche hier- 
nach abgeändert oder aufgehoben werden, sind darunter die an deren Stelle ge- 
tretenen Bestimmungen zu verstehen. 
Errichtung neuer Berufsgenossenschaften. 
G. 2. 
Die Errichtung von Berufsgenossenschaften für die durch I. 1 des Gewerbe- 
Unfallversicherungsgesetzes der Unfallversicherung neu unterstellten Gewerbszweige 
oder deren Lutheilung zu bestehenden Berufsgenossenschaften erfolgt durch den 
Reichs Gesetzbl. 1900. 61 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juli 1900.
	        
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