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Die Beisitzer haben über die Thatsachen, welche durch die Besichtigung des
Betriebs zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der
Nachahmung der von dem Betriebsunternehmer geheim gehaltenen, zu ihrer
Kenntniß gelangten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, solange als diese
Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten.
Dem Schiedsgericht eingereichte Urkunden sind sowohl der Berufsgenossenschaft
als auch dem Verletzten rechtzeitig mitzutheilen; inwieweit ärztliche Zeugnisse in
gleicher Weise mitzutheilen sind, unterliegt zunächst der Entscheidung des Vor—
sitzenden. Das Schiedsgericht ist befugt, anzuordnen, daß die unterlassene Mit—
theilung nachzuholen ist.
Das Schiedsgericht ist befugt, den Verletzten, deren Erscheinen bei der
Verhandlung als erforderlich bezeichnet ist oder angesehen wird, eine Reise—
entschädigung zuzubilligen.
E. 10.
Die Kosten des Schiedsgerichts sind nach Ablauf des Rechnungsjahrs der
Versicherungsanstalt von den betheiligten Berufsgenossenschaften und Ausführungs—
behörden antheilig zu erstatten. Dabei wird das Verhältniß zu Grunde gelegt,
in welchem die Zahl derjenigen gegen ihre Bescheide eingelegten Berufungen,
welche in diesem Jahre erledigt worden sind, zur Gesammtzahl der vor dem
Schiedsgericht in demselben Zeitraum erledigten Berufungen steht. Die Ver—
theilung der Kosten auf die Versicherungsanstalten, die Berufsgenossenschaften
und Ausführungsbehörden erfolgt durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
Die Kosten des Verfahrens, welche durch die einzelnen Streitfälle er—
wachsen, sowie solche besondere Kosten, welche durch die ausnahmsweise Zuziehung
von Beisitzern gemäß F. 7 Abs. 2 entstehen, sind von demjenigen Träger der
Versicherung zu zahlen, gegen dessen Bescheid die Berufung eingelegt ist.
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, hierüber nähere Bestimmungen
zu erlassen.
Das Schiedsgericht ist befugt, den Betheiligten solche Kosten des Ver—
fahrens zur Last zu legen, welche durch Muthwillen oder durch ein auf Ver-
schleppung oder Irreführung berechnetes Verhalten derselben veranlaßt worden sind.
Reichs-Versicherungsamt.
G. 11.
Das Reichs-Versicherungsamt hat seinen Sitz in Berlin und besteht aus
ständigen und nichtständigen Mitgliedern.
Der Präsident und die übrigen ständigen Mitglieder werden auf Vorschlag
des Bundesraths vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt. Aus den ständigen Mit-
gliedern werden vom Kaiser die Direktoren und die Vorsitzenden der Senate
ernannt. Die übrigen Beamten des Reichs-Versicherungsamts werden vom Reichs-
kanzler ernannt.