Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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§.  19.

Die  Kosten  des  Reichs = Versicherungsamts  und  des  Verfahrens  vor  demselben
  trägt  das  Reich.

Das  Reichs = Versicherungsamt  ist  befugt,  den  Betheiligten  solche  Kosten
des  Verfahrens  zur  Last  zu  legen,  welche  durch  Muthwillen  oder  durch  ein  auf
Verschleppung  oder  Irreführung  berechnetes  Verhalten  derselben  veranlaßt
worden  sind.

Die  nichtständigen  Mitglieder  erhalten  für  die  Theilnahme  an  den  Arbeiten
und  Sitzungen  des  Reichs = Versicherungsamts  eine  nach  dem  Jahresbetrage  festzusetzende
  Vergütung,  und  diejenigen,  welche  außerhalb  Berlins  wohnen,  außerdem
Ersatz  der  Kosten  der  Hin=  und  Rückreise  nach  den  für  die  vortragenden  Räthe
der  obersten  Reichsbehörden  geltenden  Sätzen  (Verordnung  vom  21.  Juni  1875,
Reichs = Gesetzbl.  S.  249).  Die  Bestimmungen  im  §.  16  des  Gesetzes,  betreffend
die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873  (Reichs = Gesetzbl.
S.  61)  finden  auf  sie  keine  Anwendung.

Im  Uebrigen  werden  die  Formen  des  Verfahrens  und  der  Geschäftsgang
des  Reichs = Versicherungsamts  durch  Kaiserliche  Verordnung  unter  Zustimmung
des  Bundesraths  geregelt.

Regelung  des  Gebührenwesens.

§.  20.

Die  Gebühren  der  Rechtsanwälte  im  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten
und  dem  Reichs = Versicherungsamte  werden  durch  Kaiserliche  Verordnung  mit
Zustimmung  des  Bundesraths,  die  Gebühren  im  Verfahren  vor  den  Landes=Versicherungsämtern
  von  den  Landesregierungen  festgesetzt.

Eine  Vereinbarung  über  höhere  Beträge  ist  nichtig.

Landes = Versicherungsämter.
§.  21.

In  den  einzelnen  Bundesstaaten  können  für  das  Gebiet  und  auf  Kosten
derselben  Landes = Versicherungsämter  errichtet  werden.

Die  Wirksamkeit  des  Landes = Versicherungsamts  beschränkt  sich  auf  Berufsgenossenschaften,
  welche  nur  solche  Betriebe  umfassen,  deren  Sitz  im  Gebiete  des
betreffenden  Bundesstaats  belegen  ist.

§.  22.

Das  Landes = Versicherungsamt  besteht  aus  ständigen  und  nichtständigen
Mitgliedern.

Die  ständigen  Mitglieder  werden  von  dem  Landesherrn  des  betreffenden
Bundesstaats  auf  Lebenszeit  ernannt.  Von  den  nichtständigen  Mitgliedern  werden
in  getrennter  Wahlhandlung  unter  Leitung  des  Landes = Versicherungsamts  mittelst

Reichs =   Gesetzbl.  1900.  62