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Die Bestimmungen der §§. 76 b bis 76 d des Krankenversicherungsgesetzes
finden auch auf Knappschaftskassen (§. 74 a. a. O.) Anwendung. Haben Knappschaftskassen,
sonstige Krankenkassen oder Verbände von Krankenkassen Heilanstalten
errichtet, in welchen ausreichende Einrichtungen für die Heilung der durch Unfall
herbeigeführten Verletzungen getroffen sind, so kann die Landes = Zentralbehörde
anordnen, daß die Mitglieder der betreffenden Kassen bis zum Beginne der vierzehnten
Woche nach Eintritt des Unfalls nur mit Genehmigung der Vorstände
dieser Kassen oder Kassenverbände in andere Heilanstalten untergebracht werden
dürfen.
Verletzte Personen, welche auf Veranlassung von Knappschaftskassen, sonstigen
Krankenkassen, Verbänden von Krankenkassen oder von Organen der Berufsgenossenschaften
in eine Heilanstalt untergebracht sind, dürfen während des Heilverfahrens
in andere Heilanstalten nur mit ihrer Zustimmung übergeführt werden.
Diese Zustimmung kann durch die untere Verwaltungsbehörde des Aufenthaltsorts
ergänzt werden.
Als Krankenkassen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sowie der
§§. 76 b bis 76 d des Krankenversicherungsgesetzes gelten außer der Gemeinde=Krankenversicherung
auch diejenigen Hülfskassen, welche die im §. 75 a a. a. O. vorgesehene
amtliche Bescheinigung besitzen.
§. 5 d.
Vom Beginne der fünften Woche nach Eintritt des Unfalls bis zum Ablaufe
der dreizehnten Woche ist das Krankengeld, welches den durch einen Betriebsunfall
verletzten Personen auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes gewährt
wird, auf mindestens zwei Drittel des bei der Berechnung desselben zu Grunde
gelegten Arbeitslohns zu bemessen. Die Differenz zwischen diesen zwei Dritteln
und dem gesetzlich oder statutengemäß zu gewährenden niedrigeren Krankengeld
ist der betheiligten Krankenkasse (Gemeinde = Krankenversicherung) von dem Unternehmer
desjenigen Betriebs zu ersetzen, in welchem der Unfall sich ereignet hat.
Die zur Ausführung dieser Bestimmung erforderlichen Vorschriften erläßt das
Reichs = Versicherungsamt.
Den nach §§. 1 oder 1 a versicherten Arbeitern und Betriebsbeamten, letzteren
bei einem Jahresarbeitsverdienste bis zu zweitausend Mark, welche nicht nach den
Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes versichert sind, hat der Betriebsunternehmer
die in den §§. 6, 7 des Krankenversicherungsgesetzes vorgesehenen
Unterstützungen einschließlich des aus dem vorhergehenden Absatze sich ergebenden
Mehrbetrags für die ersten dreizehn Wochen aus eigenen Mitteln zu gewähren.
Die Berufsgenossenschaft kann die dem Unternehmer obliegenden Leistungen ganz
oder theilweise statt desselben übernehmen. Der Unternehmer hat in diesem Falle
der Berufsgenossenschaft Ersatz zu leisten. Dabei gilt als Ersatz der im §. 5 a
Abs. 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen die Hälfte desjenigen Krankengeldes,
welches dem Verletzten nach §. 6 Abs. 1 Ziffer 2 des Krankenversicherungsgesetzes
zustehen würde, wenn er nach dessen Bestimmungen versichert wäre.