Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Die  Bestimmungen  der  §§.  76 b  bis  76 d  des  Krankenversicherungsgesetzes
finden  auch  auf  Knappschaftskassen  (§.  74  a.  a.  O.)  Anwendung.  Haben  Knappschaftskassen,
  sonstige  Krankenkassen  oder  Verbände  von  Krankenkassen  Heilanstalten
errichtet,  in  welchen  ausreichende  Einrichtungen  für  die  Heilung  der  durch  Unfall
herbeigeführten  Verletzungen  getroffen  sind,  so  kann  die  Landes =  Zentralbehörde
anordnen,  daß  die  Mitglieder  der  betreffenden  Kassen  bis  zum  Beginne  der  vierzehnten
  Woche  nach  Eintritt  des  Unfalls  nur  mit  Genehmigung  der  Vorstände
dieser  Kassen  oder  Kassenverbände  in  andere  Heilanstalten  untergebracht  werden
dürfen.

Verletzte  Personen,  welche  auf  Veranlassung  von  Knappschaftskassen,  sonstigen
  Krankenkassen,  Verbänden  von  Krankenkassen  oder  von  Organen  der  Berufsgenossenschaften
  in  eine  Heilanstalt  untergebracht  sind,  dürfen  während  des  Heilverfahrens
  in  andere  Heilanstalten  nur  mit  ihrer  Zustimmung  übergeführt  werden.
Diese  Zustimmung  kann  durch  die  untere  Verwaltungsbehörde  des  Aufenthaltsorts
  ergänzt  werden.

Als  Krankenkassen  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmungen  sowie  der
§§.  76  b  bis  76 d  des  Krankenversicherungsgesetzes  gelten  außer  der  Gemeinde=Krankenversicherung
  auch  diejenigen  Hülfskassen,  welche  die  im  §.  75 a    a.  a.  O.  vorgesehene
  amtliche  Bescheinigung  besitzen.

§.  5 d.

Vom  Beginne  der  fünften  Woche  nach  Eintritt  des  Unfalls  bis  zum  Ablaufe
  der  dreizehnten  Woche  ist  das  Krankengeld,  welches  den  durch  einen  Betriebsunfall
  verletzten  Personen  auf  Grund  des  Krankenversicherungsgesetzes  gewährt
wird,  auf  mindestens  zwei  Drittel  des  bei  der  Berechnung  desselben  zu  Grunde
gelegten  Arbeitslohns  zu  bemessen.  Die  Differenz  zwischen  diesen  zwei  Dritteln
und  dem  gesetzlich  oder  statutengemäß  zu  gewährenden  niedrigeren  Krankengeld
ist  der  betheiligten  Krankenkasse  (Gemeinde = Krankenversicherung)  von  dem  Unternehmer
  desjenigen  Betriebs  zu  ersetzen,  in  welchem  der  Unfall  sich  ereignet  hat.
Die  zur  Ausführung  dieser  Bestimmung  erforderlichen  Vorschriften  erläßt  das
Reichs = Versicherungsamt.

Den  nach  §§.   1  oder  1 a  versicherten  Arbeitern  und  Betriebsbeamten,  letzteren
bei  einem  Jahresarbeitsverdienste  bis  zu  zweitausend  Mark,  welche  nicht  nach  den
Bestimmungen  des  Krankenversicherungsgesetzes  versichert  sind,  hat  der  Betriebsunternehmer
  die  in  den  §§.  6,  7  des  Krankenversicherungsgesetzes  vorgesehenen
Unterstützungen  einschließlich  des  aus  dem  vorhergehenden  Absatze  sich  ergebenden
Mehrbetrags  für  die  ersten  dreizehn  Wochen  aus  eigenen  Mitteln  zu  gewähren.
Die  Berufsgenossenschaft  kann  die  dem  Unternehmer  obliegenden  Leistungen  ganz
oder  theilweise  statt  desselben  übernehmen.  Der  Unternehmer  hat  in  diesem  Falle
der  Berufsgenossenschaft  Ersatz  zu  leisten.  Dabei  gilt  als  Ersatz  der  im  §.  5 a
Abs.  1  Ziffer  1  bezeichneten  Leistungen  die  Hälfte  desjenigen  Krankengeldes,
welches  dem  Verletzten  nach  §.  6  Abs.  1  Ziffer  2  des  Krankenversicherungsgesetzes
zustehen  würde,  wenn  er  nach  dessen  Bestimmungen  versichert  wäre.