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Ist der der Berechnung zu Grunde zu legende Jahresarbeitsverdienst in
Folge eines früher erlittenen, nach den reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfall—
versicherung entschädigten Unfalls geringer als der vor diesem Unfalle bezogene
Lohn, so ist die aus Anlaß des früheren Unfalls bei Lebzeiten bezogene Rente
dem Jahresarbeitsverdienste bis zur Höhe des der früheren Rentenfeststellung zu
Grunde gelegten Jahresarbeitsverdienstes hinzuzurechnen.
G. 6a.
Hinterläßt der Verstorbene eine Wittwe oder Kinder, so beträgt die Rente
flüür die Wittwe bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung sowie für jedes
hinterbliebene Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten Lebensjahre je zwanzig
Prozent des Jahresarbeitsverdienstes.
Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe sechzig Prozent des
Jahresarbeitsverdienstes als Abfindung.
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem
Unfalle geschlossen worden ist; die Berufsgenossenschaft kann jedoch in besonderen
Fällen auch dann eine Wittwenrente gewähren.
Die Bestimmungen über die Renten der Kinder finden auch Anwendung,
wenn der Unfall eine alleinstehende weibliche Person betroffen hat und diese mit
Hinterlassung von Kindern verstirbt.
S. 6b.
War die Verstorbene beim Eintritte des Unfalls verheirathet, aber der
Lebensunterhalt ihrer Familie wegen Erwerbsunfähigkeit des Ehemanns ganz
oder überwiegend durch sie bestritten worden, so erhalten bis zum Wegfalle der
Bedürftigkeit an Rente
a) der Wittwer zwanzig Prozent,
b) jedes hinterbliebene Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten
Lebensjahre zwanzig Prozent des Arbeitsverdienstes.
Die Berufsgenossenschaft ist berechtigt, im Falle der Tödtung einer Ehe-
frau, deren Ehemann sich ohne gesetzlichen Grund von der häuslichen Gemein-
schaft ferngehalten und der Pflicht der Unterhaltung der Kinder entzogen hat,
diesen Kindern die Rente zu gewähren.
S. 6.
Hinterläßt der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, so wird
ihnen, falls ihr Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen
bestritten worden war, bis zum Wegfalle der Bedürftigkeit eine Rente von ins-
gesammt zwanzig Prozent des Jahresarbeitsverdienstes gewährt.
g. 6d.
Hinterläßt der Verstorbene elternlose Enkel, so wird ihnen, falls ihr
Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten worden