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Für die Zeit der Verpflegung des Verletzten in der Heilanstalt steht seinen
Angehörigen ein Anspruch auf Rente insoweit zu, als sie dieselbe im Falle seines
Todes würden beanspruchen können (I#. 6a ff.).
Die Berufsgenossenschaften sind befugt, auf Grund statutarischer Be-
stimmung allgemein, ohne eine solche im Falle der Bedürftigkeit dem in einer
Heilanstalt untergebrachten Verletzten sowie seinen Angehörigen eine besondere
Unterstutzung zu gewähren.
G. 7a.
Ist begriindete Annahme vorhanden, daß der Empfänger einer Unfall-
rente bei Durchführung eines Heilverfahrens eine Erhöhung seiner Erwerbsfähig-
keit erlangen werde, so kann die Berufsgenossenschaft zu diesem Zwecke jederzeit
ein neues Heilverfahren eintreten lassen. Dabei finden die Bestimmungen der
88. 5c, 7 Abs. 1, 3, 4 Anwendung.
Hat sich der Verletzte solchen Maßnahmen der Berufsgenossenschaft, den
gemäß §. 5a Abs. 1 Ziffer 1, 9#., 5c, 5d Abs. 2) F. 7 oder gemäß den Be-
stimmungen der . 76e, 764 des Krankenversicherungsgesetzes getroffenen An-
ordnungen ohne gesetzlichen oder sonst triftigen Grund entzogen, so kann ihm
der Schadensersatz auf Zeit ganz oder theilweise versagt werden, sofern er auf
diese Folge hingewiesen worden ist, und nachgewiesen wird, daß durch sein Ver-
halten die Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt wird.
S. 7b.
Der Vorstand der Berufsgenossenschaft kann einem Rentenempfänger auf
seinen Antrag an Stelle der Rente Aufnahme in ein Invalidenhaus oder in
ähnliche von Dritten unterhaltene Anstalten auf Kosten der Berufsgenossenschaft
gewähren. Der Aufgenommene ist auf ein Vierteljahr und, wenn er die Erklä-
rung nicht einen Monat vor Ablauf dieses Zeitraums zurücknimmt, jedesmal
auf ein weiteres Vierteljahr an den Verzicht auf die Rente gebunden.
Verhältniß zu Krankenkassen, Armenverbänden 2c.
G. 8.
Die Verpflichtung der eingeschriebenen Hülfskassen sowie der sonstigen
Kranken-, Sterbe-, Invaliden= und anderen Unterstützungskassen, den von Unfallen
betroffenen Arbeitern und Betriebsbeamten sowie deren Angehörigen und Hinter-
bliebenen Unterstützungen zu gewähren, sowie die Verpflichtung von Gemeinden
oder Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen wird durch
dieses Gesetz nicht berührt.
Wenn auf Grund solcher Verpflichtung Unterstützungen für einen Zeitraum
geleistet werden, für welchen den Unterstützten nach Maßgabe dieses Gesetzes ein
Entschädigungsanspruch zustand oder noch zusteht, so ist hierfür den die Unter-
stützung gewährenden Kassen, Gemeinden oder Armenverbänden durch Ueber-
weisung von Rentenbeträgen Ersatz zu leisten.