Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Für den Betriebsunternehmer kann derjenige, welcher zur Zeit des Unfalls 
den Betrieb oder den Betriebstheil, in welchem sich der Unfall ereignete, zu leiten 
hatte, die Anzeige erstatten im Falle der Abwesenheit oder Behinderung des 
Betriebsunternehmers ist er dazu verpflichtet. 
Das Formular für die Anzeige wird vom Reichs-Versicherungsamte 
festgestellt. 
Die Vorstände der unter Reichs= oder Staatsverwaltung stehenden Betriebe 
haben die im Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige der vorgesetzten Dienstbehörde nach 
näherer Anweisung derselben zu erstatten. 
G. 53. 
Jeder zur Anzeige gelangte Unfall, durch welchen eine versicherte Person 
getödtet ist oder eine Körperverletzung erlitten hat, die voraussichtlich einen Ent- 
schädigungsanspruch auf Grund dieses Gesetzes zur Folge haben wird, ist sobald 
als möglich, in den im F. 76b des Krankenversicherungsgesetzes und im F. de 
dieses Gesetzes bezeichneten Fällen spätestens unmittelbar nach Eingang eines ent- 
sprechenden Ersuchens der Berufsgenossenschaft oder der betheiligten Krankenkasse, 
von der Ortspolizeibehörde einer Untersuchung zu unterziehen, durch welche fest- 
zustellen sind: 
die Veranlassung und Art des Unfalls, 
die getödteten oder verletzten Personen, 
die Art der vorgekommenen Verletzungen, 
der Verbleib der verletzten Personen, 
die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten und die Angehörigen 
der durch den Unfall verletzten Personen, welche auf Grund dieses 
Gesetzes einen Entschädigungsanspruch erheben können, 
6. die Höhe der Renten, welche der Verletzte etwa auf Grund der Unfall- 
versicherungsgesetze oder des Invalidenversicherungsgesetzes bezieht. 
Auf Antrag des Vorstandes der Genossenschaft oder der Sektion oder der 
betheiligten Krankenkasse hat die Ortspolizeibehörde die Untersuchung auch dann 
vorzunehmen) wenn sie die Voraussetzung des ersten Absatzes nicht als gegeben 
ansieht. 
S# — d— 
K. 54. 
An den Untersuchungsverhandlungen können Theil nehmen: der staatliche 
Aufsichtsbeamte (§. 139b der Gewerbeordnung), Vertreter der Genossenschaft, ein 
von dem Vorstande der Krankenkasse, welcher der Getödtete oder Verletzte zur 
Zeit des Unfalls angehört hat, bestellter Bevollmächtigter sowie der Betriebs- 
unternehmer oder ein Vertreter desselben. Zu diesem Zwecke ist dem staatlichen 
Aufsichtsbeamten, dem Genossenschaftsvorstande, dem Kassenvorstand und dem 
Betriebsunternehmer von der Einleitung der Untersuchung rechtzeitig Kenntniß zu 
geben. Ist die Genossenschaft in Sektionen getheilt oder sind von der Genossen- 
schaft Vertrauensmänner bestellt, so ist die Mittheilung von der Einleitung der
	        
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