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eines anderen Bundesstaats mitbetheiligt ist, entscheidet das Reichs-Versicherungs-
amt. Das Landes-Versicherungsamt hat in solchen Fällen die Akten an das
Reichs-Versicherungsamt zur Entscheidung abzugeben.
Hat das Reichs-Versicherungsamt einen Entschädi igungsanspruch um des-
willen abgelehnt, weil nicht der in Anspruch genommene Träger der Versicherung,
sondern ein anderer Träger zur Entschädigung verpflichtet ist, so kann der An-
spruch gegen den letzteren nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß der
erstere entschädigungspflichtig sei.
Treten für eine der im Abs. 1 genannten, der Aufsicht eines Landes-
Versicherungsamts unterstellten Berufsgenossenschaften die Voraussetzungen des
§. 33 ein, so gehen die Rechtsansprüche und Verpflichtungen auf den betreffenden
Bundesstaat über.
VII. Reichs= und Staatsbetriebe.
G. 93a.
Für die Post-, Telegraphen-, Marine= und Heeresverwaltungen sowie
für die vom Reiche oder von einem Bundesstaate für Reichs= beziehungsweise
Staatsrechnung verwalteten Eisenbahnbetriebe, sämmtlich einschließlich der Bauten,
welche von denselben für eigene Rechnung ausgeführt werden, tritt an die
Stelle der Verufsgenossenschaft das Reich beziehungsweise der Staat, für dessen
Rechnung die Verwaltung geführt wird.
Dasselbe gilt hinsichtlich der vom Reiche oder von einem Bundesstaate für
Reichs= beziehungsweise Staatsrechnung verwalteten Baggerei-, Binnenschiffahrts-,
Flößerei-, Prahm= und Fährbetriebe, sofern nicht der Reichskanzler beziehungs-
weise die Landes-Zentralbehörde nach Maßgabe des F. 2 des Gesetzes vom
28. Mai 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 159) rechtzeitig erklärt hat, daß diese Betriebe
den für sie errichteten Berufs genossenschaften angehören sollen.
Soweit hiernach das Reich oder ein Bundesstaat an die Stelle der Be—
rufsgenossenschaft tritt, werden die Befugnisse und Obliegenheiten der Genossen—
schaftsversammlung und des Vorstandes der Genossenschaft durch Ausführungs-
behörden wahrgenommen, welche für die Heeresverwaltungen von der obersten
Militärverwaltungsbehörde des Kontingents, im Uebrigen für die Reichsverwal-
tungen vom Reichskanzler, für die Landesverwaltungen von der Landes-Zentral-
behörde zu bezeichnen sind. Dem Reichs-Versicherungsamt ist mitzutheilen, welche
Behörden als Ausführungsbehörden bezeichnet worden sind. Die auf Grund
des §. 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 159) eingesetzten
Ausführungsbehörden bleiben bestehen.
K. 93b.
Soweit das Reich oder ein Bundesstaat an die Stelle der Berufs-
genossenschaft tritt, finden die Ö##. 10 bis 31, 33 bis 39, 60, 71 bis 74b,
75 Abs. 2, 3, SF. 76, 76 a bis 76, 78 bls 81, 82 bis 86, 88, 89, 94,
103 bis 108 keine Anwendung.