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Die gleiche Strase kann, wenn die Anzeige eines Unfalls in Gemähbeit
des §. 51 nicht rechtzeitig erfolgt ist, gegen denjenigen verhängt werden, welcher
zu der Anzeige verpflichtet war.
L. 105.
Die Strafvorschriften der 9#. 103 und 104 finden auch gegen die gesetz-
lichen Vertreter handlungsunfähiger Betriebsunternehmer, desgleichen gegen die
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, Innung oder eingetragenen
Genossenschaft sowie gegen die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, Innung
oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung.
L. 106.
Gegen Straffestsetzungen des Genossenschaftsvorstandes steht den Bethei-
ligten innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde zu. Ueber
dieselbe entscheidet, vorbehaltlich der Bestimmungen der 8#8. 80, 86 Abf. - die-
senige Behörde, welche von der für den Sitz des Betriebs zuständigen Landes-
Zentralbehörde bestimmt ist.
107.
Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften, deren technische Auf-
sichtsbeamte und Rechnungsbeamte (§§. 82, 83) und die nach F. 83 ernannten
Sachverständigen sowie die Beisitzer der Schiedsgerichte (#. 9 des Gesetzes, be-
treffend die Abänderung der 1nfallversicherungsgesetze, q) werden, wenn sie unbefugt
Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche kraft ihres# Amtes oder Auftrags zu ihrer
Kenmniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder
mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein.
S. 108.
Die im §. 107 bezeichneten Personen werden mit Gefängniß, neben welchem
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft, wenn sie
absichtlich zum Nachtheie der Betriebsunternehmer Betriebsgeheimnisse, welche
kraft ihres Amtes oder Auftrags zu ihrer Kenntniß gelangt sind, offenbaren,
oder geheim gehaltene Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen) welche kraft ihres
Amtes oder Auftrags zu ihrer Kenntniß gelangt sind, solange als diese Betriebs-
geheimnisse sind, nachahmen.
Thun sie dies, um sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu
verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geldstrafe bis zu dreitausend
Mark sahtne werden.
Zuständige Landesbehörden.
L. 109.
Die Sentralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, von welchen Staats-
oder Gemeindebehörden die in diesem Gesetze den höheren Verwaltungsbehörden,
den unteren Verwaltungsbehörden und den Ortspolizeibehörden zugewiesenen Ver-
richtungen wahrzunehmen sind.
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