Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

—  413  —

Naturalleistungen  zu  gewähren.  Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf
Personen,  welche  wegen  Trunksucht  entmündigt  sind.

Der  Anspruch  auf  die  Rente  geht  zu  demjenigen  Betrag,  in  welchem
Naturalleistungen  gewährt  werden,  auf  den  Kommunalverband,  für  dessen  Bezirk
eine  solche  Bestimmung  getroffen  ist,  über,  wogegen  diesem  die  Leistung  der
Naturalien  obliegt.  Der  für  die  Naturalleistungen  im  Falle  des  Abs.  2  nicht
in  Anspruch  genommene  Betrag  der  Rente  ist  der  Ehefrau  des  Bezugsberechtigten,
seinen  Kindern  oder  seinen  Eltern  zu  überweisen.

Dem  Bezugsberechtigten,  auf  welchen  vorstehende  Bestimmungen  Anwendung
  finden  sollen,  ist  dies  von  dem  Kommunalverbande  mitzutheilen.

Der  Bezugsberechtigte  ist  befugt,  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Zustellung
dieser  Mittheilung  die  Entscheidung  der  Kommunalaufsichtsbehörde  anzurufen.
Auf  demselben  Wege  werden  alle  übrigen  Streitigkeiten  entschieden,  welche  aus
der  Anwendung  dieser  Bestimmungen  zwischen  dem  Bezugsberechtigten  und  dem
Kommunalverband  entstehen.

Sobald  der  Uebergang  des  Anspruchs  auf  Rente  endgültig  feststeht,  hat
auf  Antrag  des  Kommunalverbandes  der  Vorstand  der  Berufsgenossenschaft  die
Postverwaltung  hiervon  rechtzeitig  in  Kenntniß  zu  setzen.

§.  10.

Während  der  ersten  dreizehn  Wochen  nach  dem  Unfall  eines  Arbeiters  hat  die
Gemeinde ,  in  deren  Bezirke  der  Verletzte  beschäftigt  war,  demselben  die  Kosten  des
Heilverfahrens  in  dem  im  §.  6  Abs.  1  Ziffer  1  des  Krankenversicherungsgesetzes
bezeichneten  Umfange  zu  gewähren.  Diese  Verpflichtung  besteht  nicht,  insoweit
die  Verletzten  auf  Grund  gesetzlicher  Bestimmungen  Anspruch  auf  eine  gleiche
Fürsorge  haben  oder  nach  §.  136  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1886  von  der  Versicherungspflicht
  befreit  sind  oder  sich  im  Ausland  aufhalten.  Soweit  aber  solchen
Personen  die  im  §.  6  Abs.  1  Ziffer  1  des  Krankenversicherungsgesetzes  bezeichneten
Leistungen  von  den  zunächst  Verpflichteten  nicht  gewährt  werden,  hat  die  Gemeinde
  dieselben  mit  Vorbehalt  des  Ersatzanspruchs  zu  übernehmen.  Die  zu
diesem  Zwecke  gemachten  Aufwendungen  sind  von  den  Verpflichteten  zu  ersetzen.

Für  außerhalb  des  Gemeindebezirkes  (Abs.  1)  wohnhafte  Arbeiter  hat  die
Gemeinde  ihres  Wohnorts  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Leistungen  unter  Vorbehalt
des  Anspruchs  auf  Ersatz  der  aufgewendeten  Kosten  zu  übernehmen.

Die  Berufsgenossenschaft  ist  befugt,  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Leistungen
selbst  zu  übernehmen.
§.  10  a.

Als  Beschäftigungsort  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gilt  für  Personen,  welche
in  der  Land=  oder  Forstwirthschaft  zur  Beschäftigung  an  wechselnden,  in  verschiedenen
  Gemeindebezirken  belegenen  Orten  angenommen  sind,  der  Sitz  des
Betriebs  (§.  44).

Der  §.  44  Abs.  3  findet  keine  Anwendung  auf  die  Bestimmung  derjenigen
Gemeinde,  welche  nach  §.  10  die  Kosten  des  Heilverfahrens  zu  gewähren  hat.